Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

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c. Beförderung von peichen. 
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Beförderungs-Bedingungen. 
Der Transport einer Leiche muß, wenn er von der Ausgangsstation des Zuges erfolgen 
soll, wenigstens 6 Stunden, auf einer Zwischenstation mindestens 12 Stunden vorher angemeldet 
werden. 
Die Leiche muß in einem Sarge luftdicht eingeschlossen und dieser von einer hölzernen 
Kiste umgeben sein. Der Transport kann auch im Leichenwagen stattfinden. 
Der Leiche muß ein Begleiter beigegeben werden, welcher ein Fahrbillet zu lösen hat. 
Bei der Aufgabe muß der vorschriftsmäßige Leichenpaß beigebracht werden, welchen die 
Elsenbahn übernimmt und bei Ablieferung der Leiche zurückstellt. Die tarifmäßigen Transport- 
gebühren müssen bei der Aufgabe entrichtet werden. 
Wer unter falscher Deklaration Leichen zur Beförderung bringt, hat außer der Nach- 
zahlung der verkürzten Fracht vom Abgangs= bis zum Bestlmmungsorte das Vierfache dieser 
Frachtgebühr als Konventionalstrafe zu entrichten. 
Innerhalb 6 Stunden nach Ankunft des Zuges auf der Bestimmungsstation muß die 
Leiche abgeholt werden, widrigenfalls sie nach der Verfügung der Ortsobrigkeit beigesetzt wird. 
d. Beförderung von Cquipagen und anderen Fahrzeugen. 
F. 35. 
Annahme und Beförderung. Einliefer ungszeit. 
Equipagen und andere Fahrzeuge werden nur auf und nach den zu deren Annahme be- 
stimmten Stationen zur Befrderung angenommen. Sie müssen zwei Stunden vor Abgang 
des Zuges angemeldet und spätestens eine Stunde vorher zur Expedition aufgellefert werden. 
Auf Zwischenstationen kann auf eine sichere Beförderung derselben mit dem vom Versender ge- 
wünschten Zuge nur dann gerechnet werden, wenn sie 24 Stunden vorher angemeldet worden. 
Equipagen und andere Fahrzeuge mit den. Eil= und Schnellzügen zu befördern, ist die 
Eisenbahn nicht gehalten. 
Die Reisenden dürfen während der Fahrt nicht in ihren Equipagen bleiben.
	        
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