Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

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Transportstrecke mit einem Minimalbetrage von 0,10 Mark und Abrundung des zu entrichten- 
den Betrages auf 0,10 Mark nicht übersteigen. Ist Werthangabe nicht erfolgt, so gilt als 
bedungen, daß der nach den gesetzlichen Bestimmungen zu ermittelnde und zu ersetzende Werth 
jedes Fahrzeuges, einschließlich der darin befindlichen Gegenstände, weder in Verlust= noch in 
Beschädigungsfällen den Betrag von 900 Mark übersteigen soll. 
Die Angabe eines höheren Werths als 900 Mark für eine unter Begleitung versendete 
Equipage hat nur dann eine rechtsverbindliche Wirkung, wenn sie von der Expedition der Ab- 
gangsstation im Transportscheine vermerkt ist; die Angabe eines höheren Werths der ohne Beglei- 
tung versendeten Equipagen erfolgt nach den für Frachtgüter gegebenen Vorschriften (F. 68.) 
§. 39. 
Lieferungszeit. 
Der Transport begleiteter Equipagen und anderer Fahrzeuge, welche mit den Personen- 
zügen befördert werden, geschieht mit dem Zuge bis zur Bestimmungsstation, zu welchem sie 
aufgegeben sind; sofern sie aber unterwegs aus einem Zuge in einen andern übergehen müssen, 
brauchen sie erst mit dem nächstfolgenden Personenzuge einzutreffen. 
Die Lieferungszeit für alle anderen Equipagen und Fahrzeuge ist die für gewöhnliches 
Gut vorgesehene. 
Die Haftpflicht für den durch Versäumung dieser Leferfrist entstandenen Schaden erstreckt 
sich der Regel nach nicht weiter, als auf Zahlung von höchstens 30 Mark für jede ausge- 
bliebene Equipage und jeden angefangenen Tag der Versäumniß. Die Deklaration eines höheren 
Interesses der rechtzeitigen Lieferung begleiteter Equipagen und anderer Fahrzeuge hat nur dann 
eine rechtsverbindliche Wirkung, wenn sie von der Expedition der Abgangsstation im Trans- 
portscheine vermerkt ist; für Equipagen ohne Begleitung erfolgt die Deklaration nach den für 
Frachtgüter gegebenen Vorschriften. 
In beiden Fällen wird ein Frachtzuschlag erhoben, welcher für jede 7,5 Kilometer und 
für jede angefangenen 60 Mark der ganzen deklarirten Summe 0,5 Pf. unter Abrundung auf 
0,10 Mark mit einem Minimalsatze von 0,30 Mark nicht übersteigen darf. 
e. Beförderung von lebenden Thieren. 
8. 40. 
Annahme. Ein= und Ausladen. Ausschließung kranker und wilder Thiere. 
Lebende Thiere werden nur auf und nach den zu deren Annahme bestimmten Stationen
	        
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