Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

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Auf die Versendung von Zwischenstationen ab kann mit Sicherheit nur im Falle vor- 
heriger Verständigung mit dem Stationsvorstande gerechnet werden. 
Bei der Ankunft am Bestimmungsorte werden die Pferde gegen Rückgabe der etwa aus- 
gestellten Beförderungsscheine ausgeliefert, das Abführen derselben muß spätestens eine Stunde 
nach der Ankunft auf dem Bahnhofe geschehen. 
Mit Ablauf dieser Frist ist, selbst wenn die Pferde im Freien auf dem Bahnhofe stehen 
bleiben, die Eisenbahnverwaltung ein Standgeld zu erheben berechtigt. 
Der Fahrpreis der Pferde ist am Abgangsorte zu entrichten. 
g. 43. 
Beförderung von anderen Thieren. 
Die Quantität der gleichzeitig zu befördernden sonstigen Thiere, sowie die Züge, mit 
welchen sie zu befördern, bestimmt die Elsenbahn. Namentlich hängt die Mitnahme einzelner 
Stücke davon ab, ob paßlicher Raum vorhanden ist und kann daher im voraus nicht zugesichert 
werden. 
Der Fahrpreis ist am Absendungsorte zu erlegen. 
Die Thiere müssen zwei Stunden vor Abgang des Zuges auf den Bahnhof gebracht 
und, wenn der Zug in der Nachtzeit oder des Morgens vor 7 Uhr abgeht, bis 8 Uhr Abends 
vorher angemeldet werden. Bei der Ankunft an dem Bestimmungsorte werden die Thiere gegen 
Rückgabe der Beförderungsscheine ausgeliefert; das Ausladen und Abtreiben muß spätestens 
zwei Stunden nach Ankunft auf dem Bahnhofe geschehen. Nach Ablauf dieser Frist ist die 
Eisenbahnverwaltung berechtigt, die Thiere auf Gefahr und Kosten des Versenders in Ver- 
pflegung zu geben oder ein Standgeld zu erheben, falls sie dem Vieh einen ferneren Aufent- 
halt auf dem Bahnhofe gestattet. 
g. 44. 
Haftpflicht der Eisenbahn für Thiere. 
Die Hastpflicht der Eisenbahn für Verlust und Beschädigung zur Beförderung übernommener 
Hunde, Pferde und sonstiger lebender Thlere richtet sich nach den für den Güterverkehr im 
Abschnitt III. enthaltenen Vertragsbedingungen, soweit solche auf den Transport von Thieren 
anwendbar sind.
	        
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