Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

M 30. 357 
Die Eisenbahn haftet aber nicht für den Schaden, welcher aus der mit dem Transporte 
der Thiere für dieselben verbundenen besonderen Gefahr entstanden ist; sie leistet daher insbe- 
sondere keinen Ersatz, wenn der Verlust oder die Beschädigung durch Entspringen, Fallen, 
Stoßen, Ersticken oder aus sonstigen Ursachen beim Einladen, Ausladen, während des Trans- 
portes oder beim Aufenthalt auf dem Bahnhofe entstanden ist. Auch haftet sie nicht für den 
Schaden, welcher aus der Gefahr entstanden ist, deren Abwendung durch die (C. 40) gefor- 
derte Begleitung bezweckt wird. Dahin sind alle Gefahren zu rechnen, welche nicht aus einer 
von der Eisenbahn zu vertretenden Beschädigung des zum Transport benutzten Fahrzeuges ent- 
stehen, namentlich auch diejenigen, welche durch gehörige Beaufsichtigung, Wartung und Fütte- 
rung der Thiere während des Transportes abgewendet werden können. 
Tritt Ersatzpflichtigkeit ein, so bilden, sowohl in Verlust= wie in Beschädigungefällen, 
der vom Aufgeber deklarirte Werth, falls aber eine solche Werthangabe nicht erfolgt ist, die 
folgenden Beträge die Maximalentschädigungssätze: 
450 Mark für ein Pferd, 
210 „ „ einen Mastochsen, 
150 „ „ ein Haupt Rindvieh, 
18 „ ein Kalb, 
60 „ „ ein Mastschwein, 
„ ein mageres Schwein, 
6 „ „ ein Ferkel, 
ein Schaf oder eine Ziege, 
einen Hund, 
60 „ „ 100 Kilogramm sonstiger Thiere. 
Ist Werthangabe gewählt, so ist neben dem tarifmäßigen Transportpreise ein Zuschlag 
zu bezahlen, welcher 1 pro Mille der ganzen deklartrten Summe für jede angefangenen 150 Kilo- 
meter der ganzen Transportstrecke mit einem Minimalbetrage von 0,10 Mark und Abrun- 
dung des zu entrichtenden Betrages auf 0,10 Mark nicht übersteigen darf. 
Die Angabe eines höheren Werthes hat nur dann eine rechtsverbindliche Wirkung, wenn 
sie entweder (nämlich in Fällen, wo die Beförderung mittelst Frachtbriefes erfolgt) auf der 
Adreßseite des Frachtbriefes an der dazu bestimmten Stelle durch den Versender mit Buchstaben 
eingetragen oder auf dem Transportscheine durch die Expedition der Abgangsstation vermerkt ist. 
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