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g. 46.
Lieferungszeit.
Die Lieferungszeit ist, je nachdem die Beförderung mit Personen= oder mit Güterzügen ge-
schieht, die für Eilgut oder für gewöhnliches Gut, und berechnet sich nach den im Abschnitte III.
enthaltenen Bestimmungen, welche auch für die Folgen versäumter Lieferungszeit maßgebend sind.
Die Auslieferung von Pferden und Hunden, welche mit Personenzügen befördert werden,
kann jedoch in der S. 28 Alinea 2 für Gepäck bestimmten Frist verlangt werden. Die Decla-
ration eines höheren Interesses an der rechtzeitigen L#eferung hat nur dann eine rechtsverbind-
liche Wirkung, wenn sie entweder (nämlich in Fällen, wo die Beförderung mittelst Frachtbriefes
erfolgt) auf der Adreßseite des Frachtbriefes an der dazu bestimmten Stelle durch den Versender
mit Buchstaben eingetragen oder auf dem Transportscheine durch die Expedition der Abgangs-
station vermerkt ist.
In beiden Fällen wird ein Frachtzuschlag erhoben, welche für jede 7,5 Kilometer und
für jede angefangenen 60 Mark der ganzen declarirten Summe 0,25 Pf., unter Abrundung
auf 0,10 Mark, mit einem Minimalsatze von 0,30 Mark micht übersteigen darf.
III.
Beförderung von Gütern.
§. 46.
Der Transport von Gütern erfolgt von und nach allen für den Gülterverkehr eingerich-
teten Stationen, ohne daß es behufs des Uebergangs von einer Bahn auf die andere einer
Vermittlungsadresse bedarf.
K. 47
Uebernahme von Gütern.
Die Eisenbahn ist nicht verpflichtet, Gut zum Transport zu übernehmen, welches nicht
ordnungsmäßig oder gar nicht ve ackt ist, ungeachtet seine Natur eine Verpackung zum Schutze
gegen Verlust oder Beschädigung auf dem Transporte erfordert. Dergleichen Gut kann aus-
nahmsweise befördert werden, wenn der Absender das Fehlen oder die Mängel der Verpackung
durch eine mit seiner Unterschrift versehene, auf dem Frachtbriefe zu wie-
derholende Erklärung anerkennt. In dieser Erklärung sind die einzelnen Kolli zu
spezifichren und zu beschreiben.