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14. Arsenikalien, nämlich arsenige Säure (Hüttenrauch), gelbes Arsenik (Rauschgelb,
Auripigment), rothes Arsenik (Realgar), Scherbenkobalt (Fliegenstein) u. s. w.
und andere Giftstoffe.
15. Kienruß.
16. Hefe, sowohl flüssige als feste.
17. Holzmehl.
18. Frische Häute, Fette, Flechsen, Knochen und andere Gegenstände, sofern sie im be-
sonderen Grade übelriechend und eckelerregend sind.
Alle unter 1 bis 18 genannten Gegenstände werden zum Transporte nur angenommen,
wenn ihnen besondere, andere Gegenstände nicht umfassende Frachtbriefe beigegeben sind.
Im Einzelnen ist zu beachten:
Zu Nr. 1. Aether, Nophta, auch Hoffmannsgeist (Hoffmannstropfen) und Collodium
dürfen nur in doppelten Verschlüssen und zwar dergestalt zur Versendung kommen, daß die
gläsernen Flaschen, in denen sich die Stoffe befinden, in starken Holzkisten mit Kleie oder
Sägemehl eingefüttert sind.
Für die Beförderung von Schwefelkohlenstoff (Schwefelalkohol) gelten folgende Vorschriften:
a) Befindet sich Schwefelkohlenstoff in zyliudrischen, aus Zink gefertigten Gefäßen,
welche oben und unten durch aufgelöthete eiserne Reifen verstärkt sind, so werden
diese nur dann zum Transporte angenommen, wenn jedes einzelne Gefäß ein Ge-
wicht von höchstens 35 Kilogramm hat.
b) Eine Gewichtsbeschränkung findet dagegen hinsichtlich solcher mit Schwefelkohlenstoff
gefüllten Gefäße, welche aus starkem Eisenblech gefertigt, gehörig verniethet, und in
den Näthen gut verlöthet sind, nur insoweit statt, als das Gewicht des einzelnen
Gefäßes 500 Kilogramm nicht übersteigen darf.
c) Die Gefäße aus Zinkblech müssen in geflochtenen Körben eingeschlossen sein.
d) In Glasgefäßen, die in Blechbüchsen mit Kleie oder Sägemehl eingefüttert sind,
wird auch Schwefelkohlenstoff zum Transporte zugelassen.
Die Beförderung des Schwefelkohlenstoffs findet in allen Fällen nur auf ganz
doffenen Wagen ohne Decktuch statt.
Holzgeist im rohen und rektifizirten Zustande, Alkohol und Sprit werden nur in Fässern,
Glas= oder Blechflaschen, letztere wie oben (zu Nr. 1) vorgeschrieben verpackt, zugelassen.
Zu Nr. 2. Grünkalk wird nur auf offenen Wagen befördert.
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