Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

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Zu Nr. 3. Das chlorsaure Kall muß sorgfältig in dichten, mit Papier ausgeklebten 
Fässern oder Kisten verpackt sein. Die Beförderung von reiner Pikrinsäure erfolgt nur gegen 
eine von einem geeigneten Chemiker auszustellende Bescheinigung über die Reinheit und Unge- 
fährlichkeit der aufgegebenen Pikrinsäure. 
Zu Nr. 4. Die Ballons, in denen Mineralsäure (Schwefelsäure — Vitriolöl — Salz-= 
säure, Salpetersäure — Scheidewasser) 2c. verschickt werden, müssen wohl verpackt und in be- 
sondere mit starken Vorrichtungen zum bequemen Handhaben versehene Gefäße (wozu auch ge- 
flochtene Körbe dienen können) eingeschlossen sein. Die Annahme zum Transport kann abge- 
lehnt werden, wenn die Verpackung nicht mit Sorgfalt ausgeführt ist, und die Kisten resp. 
Gefäße nicht mit Vorrichtungen zum bequemen Handhaben versehen sind. 
Die Ballons resp. Flaschen mit rother rauchender Salpetersäure müssen in den Ge- 
fäßen mit einem mindestens ihrem Inhalte gleichen Volumen getrockneter Infusorienerde oder 
anderer geeigneter trockenerdiger Substanzen umgeben sein. 
Mineralsäuren müssen stets getrennt verladen, dürfen also mit anderen Chemikalien nicht 
in einen und denselben Wagen gebracht werden. 
Zu Nr. 5. Hydrocarbür oder Substanzen ähnlicher Art werden bei Versendungen in 
Blechgefäßen oder Glasballons ohne Korbumflechtung nur dann zur Beförderung übernommen, 
wenn diese Gesäße in Körbe verpackt sind. Die Beförderung von Terpentinöl und allen son- 
stigen übelriechenden Oelen findet nur in offenen Wagen statt. 
Zu Nr. 4 und 5. Ballons mit Mineralsäure (Schwefelsäure, Solzsäure, Salpeter- 
säure 2c.), sowie Ballons mit Theeröl (Hydrocarbür), Mmeralöl, Camphin, Photogen, Pinolin, 
leichtem Steinkohlenöl (Benzin) und ähnlichen Substanzen werden, wenn die einzelnen Kolli 
nicht über 75 Kilogramm schwer sino, zur Frachtberechnung nach dem wirklichen Gewichte an- 
genommen. Bei Versendung von einem oder mehreren Ballons über 75 Kilogramm kann die 
Eisenbahnverwaltung, auch wenn die Gesammtmenge das Gewicht von 2000 Kilogramm nicht 
erreicht, die Bezahlung der Fracht für 2000 Kilogramm verlangen und das Auf= und Abladen 
der Ballons ist vom Versender beziehungsweise Empfänger zu besorgen. Die letzteren haben 
folglich keine Befugniß, hinsichtlich der fraglichen Ballons desfallsige, für andere Güter zuläs- 
sige Requisitionen an die Eisenbahn zu richten. Falls das Abladen und Abholen solcher Ballons 
seitens der Empfänger nicht binnen spätestens drei Tagen nach der Ankunft auf der Empfangs- 
station resp. nach der Avisirung der Ankunft erfolgt, so ist die Eisenbahnverwaltung berechtigt, 
die Ballons unter Beachtung der Bestimmungen im F. 61 alin. 1 in ein Lagerhaus zu bringen
	        
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