Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

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oder an einen Spediteur zu übergeben. Sofern dies nicht thunlich ist, kann sie die Ballons ohne 
weitere Förmlichkeit verkaufen. 
Zu Nr. 6. Die Reib= und Streichzünder, sowie die Sicherheitszünder und Zündschnüre 
müssen in Behältnissen von starkem Eisenblech oder mindestens in sehr festen hölzernen Kisten 
von nicht über 1,2 Kubikmeter Größe sorgfältig und dergestalt fest verpackt sein, daß der 
Raum der Kisten völlig ausgefüllt ist. Die Kisten sind äußerlich deutlich mit dem Inhalte 
zu bezeichnen. 
Buchersche Feuerlöschdosen werden nur in 6 bis 10 Kilogramm enthaltenden Kistchen, 
welche inwendig mit Papier verklebt und außerdem in gleichfalls ausgeklebten großen Kisten 
eingeschlossen sind, zum Transporte zugelassen. 
Zu Nr. 7. Phosphor muß mit Wasser umgeben, in Blechbüchsen, welche höchstens 6 
Kilogramm fassen und verlöthet sind, in starken Kisten mit Sägemehl fest verpackt sein. Die 
Kisten müssen außerdem gehörig in graue Leinwand emballirt sein, an zwei ihrer oberen Kanten 
starke Handhaben besitzen, dürfen nicht mehr als 75 Kilogramm wiegen und müssen zußerlich 
als „Phosphor enthaltend“ und mit dem Zeichen „Oben“ versehen sein. 
Zu Nr. 8. Werden Gegenstände der hier genannten Art zum Versand aufgegeben, so 
muß aus dem Frachtbriefe ersichtlich sein, ob sie gefettet sind oder nicht. Ist ersteres der 
Fall, so werden sie nur auf offenen Wagen verladen. Fehlt die deßfallsige Bezeichnung, so 
wird angenommen, daß die betreffenden Gegenstände gefettet sind und die Verladung danach 
bewirkt. 
Gefettete Wolle, insbesondere gefettete Kunstwolle, Mungo= und Shoddy-Wolle müssen 
auf Verlangen des Versenders in offenen, aber mit Decken versehenen Wagen verladen werden 
und können, wenn die Eisenbahnverwaltung damit einverstanden ist, in bedeckt gebauten Wagen 
verladen werden. 
Zu Nr. 9. Petroleum und Petroleum-Aether (Naphta) wird nur zur Beförderung 
angenommen in besonders guten, dauerhaften Fässern oder in Blechbüchsen, welche in mit Säge- 
mehl oder Kleie ausgefüllten Kisten verpackt sind, oder in sorgfältig verlötheten Gefäßen aus 
starkem Weißblech von quadratis der Grundform bei einer Länge und Breite von etwa 21 Cen- 
timeter und einer Höhe von etwa 31 Centimeter, welche zu je zwei in einer Kiste aus minde- 
stens 1,3 Centimeter starken Brettern dergestalt verpackt sind, daß ein Rütteln der Gefäße 
nicht möglich ist. Während des Transportes etwa schadhaft gewordene Blechgefäße werden so- 
fort ausgeladen und mit dem noch vorhandenen Inhalte für Rechnung des Versenders bestmög- 
60“
	        
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