Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

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lichst verkauft. Die Beförderung geschieht nur auf offenen Wagen. Auf eine Abfertigung im 
Zollansageverfahren, welche eine feste Bedeckung und Plombirung der Wagendecken erforderlich 
machen würde, wird die Beförderung nicht übernommen. 
Zu Nr. 10. Die Petarden müssen fest in Papierschnitzeln, Sägemehl oder Gyps ver- 
packt oder auf andere Weise so fest und getrennt gelegt sein, daß die Blechkapseln sich weder 
selbst untereinander, noch einen anderen Körper berühren können; die Kisten, in denen die Ver- 
packung geschieht, müssen von mindestens 2,6 Centimeter starken gespundeten Brettern ange- 
fertigt, durch Holzschrauben zusammengehalten, vollständig dicht gemacht und mit einer zweiten 
dichten Kiste umgeben sein; dabei darf die äußere Kiste keinen größeren Raum als 0,06 Ku- 
bikmeter haben. 
Die Annahme zur Beförderung erfolgt nur dann, wenn die Fracht- 
briefe mit einer amtlichen Bescheinigung über die vorschriftsmäßig ausge- 
führte Verpackung versehen sind. 
Zu Nr. 11. Zündhütchen, Zündspiegel und Metollpatronen müssen sorgfältig in festen 
Kisten oder Fässern verpackt und jedes Kollo muß mit einem besonderen, die Bezcichnung 
„Zündhütchen“ 2c. enthaltenden Zettel beklebt sein. 
Zu Nr. 12. Unter welchen Bedingungen Gold= und Silberbarren, Platina, Edelme- 
tall, gemünztes und Paplergeld zum Transport angenommen werden, bestimmen die besonderen 
Vorschriften jeder einzelnen Eisenbahn. 
Zu Nr. 13. Die Beförderung von Gemälden und anderen Kunstgegenständen ist die 
Eisenbahnverwaltung zu übernehmen nur dann verpflichtet, wenn in den Frachtbri= n keine 
Werthangabe enthalten ist. 
Zu Nr. 14. Arsenikalien, nämlich arsenige Säure (Hüttenrauch), gelbes Arsenik (Rausch- 
gelb, Auripigment), rothes Arsenik (Realgar), Scherbenkobalt (Fliegenstein) 2c., werden nur 
dann zum Eisenbahntraneporte angenommen, wenn sie in doppelten Fässern oder Kisten verpackt 
sind. Die Böden der Fässer müssen mit Einlagereifen, die Deckel der Kisten mit Reifen oder 
eisernen Bändern gesichert werden. Die inneren Füsser oder Kisten sind von starkem, trockenen 
Holze zu fertigen und inwendig mit dichter Leinwand oder ähnlichen dichten Geweben zu ver- 
kleben. 
Auf jedem Kollo muß in leserlichen Buchstaben mit schwarzer Oelfarbe das Wort „Arsenik 
(Gift)“ angebracht sein.
	        
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