Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

“¼ 30. 365 
Andere giftige Metallpräp#rate (giftige Metallfarben, Metallsalze 2c.) wohin insbesondere 
Quecksilberpräparote, als: Sublimat, Kalomel, weißes und nothes Präzipitat, Zinnober, Kupfer- 
solze und Kupferfarben, als: Kupfervitriol, Grünspan, grüne und blaue Kupferpigmente, Blei- 
präparate, als: Bleiglätte (Massikot), Mennige, Bleizucker und andere Bleisalze, Bleiweiß und 
andere Bleifarben, Zinn= und Antimonasche gehören, dürfen nur in dichten, von festem trocke- 
nen Holze gefertigten, mit Einlagreifen, resp. Umfassungsbändern versehenen Fässern oder Kislen 
zum Transporte aufgegeben werden. Die Umschließungen müssen so beschaffen sein, daß durch 
die beim Transporte unvermeidlichen Erschütterungen, Stöße 2c. ein Verstauben der Stoffe 
durch die Fugen nicht eintritt. 
Zu Nr. 15. Kienruß wird nur in kleinen, in dauerhaften Körben verpackten Tönnchen 
oder in Gefäßen, welche inwendig mit in Wasserglas getränktem Papier verklebt sind, zur 
Beförderung zugelassen. 
Zu Nr. 16. Hefe, sowohl flüssige als feste, wird nur in Gefäßen zugelassen, die nicht 
liftdicht geschlossen sind. 
Zu Nr. 17. Holzmehl wird nur in offenen Wagen und unter guter Bedeckung befördert. 
Zu Nr. 18. Gegenstände der hier genannten Art werden bei Einzelsendungen nur in 
angemessener Verpackung, unverpackt nur in vollen Wagenladungen zur Beförderung angenommen. 
B. 
Heu, Rohr (erkl. span. Rohr), Borke, Stroh (auch Reis= und Flachsstroh) und Torf 
werden im unverpackten Zustande nur vollständig bedeckt und unter der weiteren Bedingung 
zum Transport zugelassen, daß Versender und Empfänger das Auf= und Abladen selbst be- 
sorgen. Auch haben Versender auf Verlangen der Verwaltung die Bedeckung dieser und der 
Artikel Gyps, Kalkäscher, Traß und Holzkohlen selbst zu beschaffen. 
C. 
Für solche Gegenstände, deren Verladung oder Transport nach dem Ermessen der über- 
nehmenden Verwaltung besondere Schwierigkeiten verursacht, kann die Beförderung von jedes- 
mal zu vereinbarenden besonderen Bedingungen abhängig gemacht werden. 
. 49. 
Abschluß des Frachtvertrages. 
Der Frachtvertrag wird durch die Ausstellung des Frachtbriefes seitens des Absenders
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.