“¼ 30. 365
Andere giftige Metallpräp#rate (giftige Metallfarben, Metallsalze 2c.) wohin insbesondere
Quecksilberpräparote, als: Sublimat, Kalomel, weißes und nothes Präzipitat, Zinnober, Kupfer-
solze und Kupferfarben, als: Kupfervitriol, Grünspan, grüne und blaue Kupferpigmente, Blei-
präparate, als: Bleiglätte (Massikot), Mennige, Bleizucker und andere Bleisalze, Bleiweiß und
andere Bleifarben, Zinn= und Antimonasche gehören, dürfen nur in dichten, von festem trocke-
nen Holze gefertigten, mit Einlagreifen, resp. Umfassungsbändern versehenen Fässern oder Kislen
zum Transporte aufgegeben werden. Die Umschließungen müssen so beschaffen sein, daß durch
die beim Transporte unvermeidlichen Erschütterungen, Stöße 2c. ein Verstauben der Stoffe
durch die Fugen nicht eintritt.
Zu Nr. 15. Kienruß wird nur in kleinen, in dauerhaften Körben verpackten Tönnchen
oder in Gefäßen, welche inwendig mit in Wasserglas getränktem Papier verklebt sind, zur
Beförderung zugelassen.
Zu Nr. 16. Hefe, sowohl flüssige als feste, wird nur in Gefäßen zugelassen, die nicht
liftdicht geschlossen sind.
Zu Nr. 17. Holzmehl wird nur in offenen Wagen und unter guter Bedeckung befördert.
Zu Nr. 18. Gegenstände der hier genannten Art werden bei Einzelsendungen nur in
angemessener Verpackung, unverpackt nur in vollen Wagenladungen zur Beförderung angenommen.
B.
Heu, Rohr (erkl. span. Rohr), Borke, Stroh (auch Reis= und Flachsstroh) und Torf
werden im unverpackten Zustande nur vollständig bedeckt und unter der weiteren Bedingung
zum Transport zugelassen, daß Versender und Empfänger das Auf= und Abladen selbst be-
sorgen. Auch haben Versender auf Verlangen der Verwaltung die Bedeckung dieser und der
Artikel Gyps, Kalkäscher, Traß und Holzkohlen selbst zu beschaffen.
C.
Für solche Gegenstände, deren Verladung oder Transport nach dem Ermessen der über-
nehmenden Verwaltung besondere Schwierigkeiten verursacht, kann die Beförderung von jedes-
mal zu vereinbarenden besonderen Bedingungen abhängig gemacht werden.
. 49.
Abschluß des Frachtvertrages.
Der Frachtvertrag wird durch die Ausstellung des Frachtbriefes seitens des Absenders