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und durch die zum Zeichen der Annahme erfolgende Aufdrückung des Expeditionsstempels seitens
der Expedition der Absendestation geschlossen. Die Auforückung des Expeditionsstempels erfolgt
ohne Verzug nach geschehener vollständiger Auflieferung des in demselben Frachtbriefe dekla-
rirten Gutes (cfr. §. 55 al. 2). Mit diesem Zeitpunkte ist der Frachtvertrag als abze-
schlossen zu betrachten und gilt die Uebergabe des Gutes als geschehen.
. 50.
Frachtbriefe.
Jede Sendung muß von dem vorgeschriebenen gedruckten, von der Eisenbahnverwaltung
gestempelten Frachtbriefe begleitet sein. Es gelten dafür folgende einzelne Bestimmungen:
1. Wie für die im S. 48 sub II. A. genannten Gegenstände, so sind auch für die
vom Versender und Empfänger auf= und abzuladenden Güter und für die unter
Zoll= oder Steuer-Kontrole stehenden Waaren besondere, andere Gegenstände nicht
umfassende Frachtbriefe beizugeben.
Ferner dürfen nur solche Gegenstände in denselben Frachtbrief aufgenommen
werden, welche nach ihrer Beschaffenheit ein Zusammenladen ohne Nachtheil gestatten.
Bei Aufgabe von Wagenladungen kann der Versender verpflichtet werden, für
jeden Wagen einen eigenen Frachtbrief dem Gute beizugeben.
Der nach §. 49 abgestempelte Frachtbrief gilt als Beweis über den Vertrag zwischen
der Eisenbahnverwaltung und dem Absender, jedoch macht bei Gütern, deren Auf-
und Abladen nach Bestimmuig dieses Reglements, des Tarifs oder besonderer Ver-
einbarung mit dem Absender, von diesem oder dem Empfänger besorgt wird b, bie
Angabe des Gewichts oder der Menge des Guts in dem Frachtbriefe keinen Beweis
gegen die Eisenbahn, sofern nicht die Verwiegung der Wagenladung oder der Güler,
welche dieselbe bilden, erfolgt und die Stückzahl oder das Gewicht, letzteres durch
den Wägestempel von der Abgangestation auf dem Frachtbriefe, bescheinigt ist. Den
Anträgen auf bahnseitige Feststellung der Stückzahl oder des Gewichts der Güler
in Wagenladungen muß die Eisenbahn gegen eine von der Aufsichtsbehörde festzu-
setzende Gebühr nachkommen, sofern die Güter vermöge ihrer Beschaffenheit eine
derartige Feststellung ohne erheblichen Aufenthalt ermöglichen, beziehungsweise sofern
die auf dem Bahnhofe vorhandenen Wägevorrichtungen dazu ausreichen.
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