Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

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stimmungsorte, eine Konventionalstrafe nach Maßgabe ihrer besonderen Vorschriften 
von dem Versender oder Empfänger erheben. 
Würnscht der Absender eine Bescheinigung der erfolgten Uebergabe von Gütern an 
die Eisenbahn, so hat derselbe, sofern ihm die nach den besonderen Vorschriften ein- 
zelner Verwaltungen etwa gestattete Ausstellung eigener „Aufnahmsscheine" nicht genügt, 
zwei gleichlautende Exemplare des Frachtbriefes einzureichen, deren eins ihm von der 
Eisenbahn-Expedition mit der Bezeichnung „Duplikat“ vollzogen zurückgegeben wird. 
Dieses Duplikat hat nicht die Wirkung des das Gut begleitenden Frachtbriefes 
oder eines Ladescheins. 
Bei Versendung von Gütern nach Orten, welche an einer Eisenbahn nicht gelegen 
oder nach Eisenbahnstationen, welche für den Güterverkehr nicht eingerichtet sind, 
soll der Versender wegen des Weitertraneportes auf dem Frachtbriefe die Eisenbahn= 
station bezeichnen, von welcher der Adressat den Weitertransport zu besorgen hat 
(ofr. &. 61 und 65). 
Das Formular zum Frachtbriefe ist in den Anlagen B. und C. vorgeschrieben und 
auf allen Stationen zu den in den Tarifen angezeigten Preisen käuflich zu haben. 
Frachtbriefe, welche nicht für Rechnung von Eisenbahnyerwaltungen gedruckt 
sind, unterliegen behufs Feststellung ihrer Uebereinstimmung mit dem vorgeschriebenen 
Formular der zuvorigen Stempelung seitens einer der Verwaltungen, in deren Be- 
reich sie in Gebrauch genommen werden sollen gegen eine im Tarif festgesetzte Gebühr. 
Diese Stempelung kann verweigert werden, sofern nicht gleichzeitig mindestens 100 
Frachtbriefe zu diesem Zwecke vorgelegt werden. 
Es ist gestattet, auf die Adreßseite des Frachtbriefes, ohne Beeinträchtigung 
des für die bahnseitige Behandlung desselben nothwendigen Raumes, die Firma des 
Ausstellers aufzudrucken. 
An Orten, wo mehrere Verwaltungen Güter-Expeditionen haben, sind die von der 
einen Verwaltung gestempelten Frachtbriefe auch von den anderen als gültig anzuerkennen. 
Die Ausstellung anderer Erklärungen und Urkunden als die des Frachtbriefes darf 
nicht gefordert werden, sofern nicht das Handelsgesetz oder dles Reglement eine Aus- 
nahme gestattet; ebenso dürfen die Frachtbriefe keine Erklärungen oder Vereinbarungen 
enthalten, die nicht durch das andelsgese oder dieses Reglement für statthaft er- 
klärt worden sind.
	        
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