Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

.M 30. 369 
8 651. 
Zoll= und Steuervorschriften. 
Der Absender ist verpflichtet, bei Gütern, welche vor der Ablieferung an den Empfänger 
einer zoll= oder steueramtlichen Behandlung unterliegen, die Eisenbahn in den Besitz der des- 
halb erforderlichen Begleitpapiere bei Uebergabe des Frachtbriefes zu setzen. Der Eisenbahn 
liegt eine Prüfung der Nothwendigkeit oder Richtigkeit oder Zulänglichkeit der Begleitpapiere 
nicht ob, und sie, beziehungsweise ihre Nachfolger im Transporte, sind für ein bei Annahme 
von Gut ohne Begleitpapiere oder mit unzulänglichen Papieren etwa vorgekommenes Verschulden 
nicht verantwortlich. Dagegen haftet der Absender der Eisenbahn für alle Strafen und Schäden, 
welche dieselbe wegen Unrichtigkeit oder Unzulänglichkeit oder Mangels der Begleitpapiere treffen. 
Würde auf ausdrücklichen, im Frachtbriefe gestellten Antrag der Versender die Eisenbahn, 
wenn die vorschriftsmäßigen Deklarationen und Legitimationspapiere beigefügt sind, die zoll- 
und steueramtliche Behandlung der Güter vermitteln und Eingangs-, Ausgangs= und Durch- 
gangs-Abgaben, sowie andere öffentliche Abgaben und Gebühren, soweit sie vorschriftsmäßig 
und nicht am Abgangs= oder Bestimmungsorte zu entrichten sind, vorschießen, so übernimmt 
sie dadurch keine Verantwortlichkeit. Die Eisenbahn ist durch einen solchergestalt gestellten An- 
trag nicht verpflichtet, die Vermittelung zu übernehmen und ist befugt, dieselbe einem Spediteur 
zu Üübertragen, wenn keine Mittelsperson im Frachtbriefe genannt ist. 
Sollte der Absender eine solche Abfertigung der Güter beantragt haben, wie sie in dem 
gegebenen Falle gesetzlich nicht zulässig ist, so wird angenommen, daß er damit einverstanden 
sei, wenn die Eisenbahn diejenige Abfertigung veranlaßt, welche sie nach ihrem Ermessen für 
sein Interesse am vortheilhaftesten erachtet. Würde die Eisenbahn die mittelst Frachtbriefes 
an den Grenzen des betreffenden Zollgebietes ihr übergebenen Güter ohne von dem Versender 
ertrahirte zollamtliche Begleitpapiere zur Beförderung an den Bestimmungsort oder an die für 
die Abgabe der Zolldeklaration zulässige Zollstelle übernehmen, so ist beziehungsweise Absender 
und Empfänger für alle Schäden und Nachtheile gegen die Eisenbahn verantwortlich und regreß- 
pflichtig, welche aus Unrichtigkeiten, Fehlern und Versäumnissen der Frachtbrief-Deklaration 
des Versenders der Eisenbahn als Frachtführerin bei der ihr obliegenden Abgabe einer nach 
Maßgabe der Deklaration im Frachtbriefe auszufertigenden und zu vollzlehenden Zolldeklaration 
erwachsen möchten. 
Der Absender hat die zur zoll= und steueramtlichen Behandlung beigefügten Begleitpaptere 
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