Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

W30. 371 
seines Beauftragten Gegenwart, so ist die Eisenbahnverwaltung berechtigt, dafür ein im Tarif 
bestimmtes Wägegeld zu erheben. Dies Wägegeld kann, jedoch nur von gewöhnlichem Fracht- 
gut, auch dann erhoben werden, wenn ausnahmsweise der Versender das Gewicht im Fracht- 
briefe anzusetzen unterlassen hat und die Ergänzung des Frachtbriefes in dieser Beziehung der 
Eisenbahnverwaltung überläßt. 
Alle in einem Frachtbriefe enthaltenen Gegenstände desselben Frachtsatzes bilden eine 
Abfertigungs-Position zur Berechnung des Frachtgeldes. 
Die zu erhebende Fracht wird mit vollen 0,10 Mark abgerundet, so daß Beträge unter 
5 Pfennigen gar nicht, von 5 Pfennigen ab aber für 0,10 Mark gerechnet werden. 
Wenn nach den besonderen Vorschriften der einzelnen Eisenbahnen Güter von den Ver- 
sendern selbst zu verladen sind, so dürfen die Versender die Wagen nur bis zu der an den- 
selben vermerkten Tragfähigkeit beladen. Für Ueberladung kann die Eisenbahn, vorbehaltlich 
sonstiger Entschädigung, eine in den besonderen Vorschriften festzustellende Conventionalstrafe erheben. 
g. 53. 
Zahlung der Fracht. 
Die Frachtgelder werden bei der Aufgabe des Gutes berichtigt oder auf den Empfänger 
zur Zahlung angewiesen. Bei Gütern, welche nach dem Ermessen der annehmenden Eisenbahn 
dem schnellen Verderben unterliegen oder die Fracht nicht sicher decken, kann eine sofortige 
Berichtigung der Frachtgebühren gefordert werden. 
Unrichtige Anwendungen des Tarifs, sowie Fehler bei der Gebührenberechnung sollen weder 
der Eisenbahn noch dem zur Zahlung Verpflichteten zum Nachtheil gereichen. Zuviel erhobene 
Beträge sind dem Bezugsberechtigten thunlichst zu avisiren. 
S. 54. 
Nachnahme und Provision. 
Die auf Gütern bei ihrer Aufgabe auf die Bahn haftenden Spesen, deren Spezifizirung 
verlangt werden darf, können nachgenommen werden. 
Auch Vorschüsse auf den Werth des Gutes werden bis auf Höhe von 300 Mark unter 
denselben Bedingungen wie Spesen-Nachnahmen zugelassen, wenn dieselben nach dem Ermessen 
des expedirenden Beamten durch den Werth des Gutes sicher gedeckt werden. 
61°
	        
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