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Rücksicht auf die Zahl der durch den Transport berührten Verwaltungsgebiete nur einmal zur
Berechnung kommen.
Den Eisenbahn-Verwaltungen wird vorbehalten, für Messen und andere außergewöhnliche
Verkehrsverhältnisse mit oder vorbehaltlich der Genehmigung der Aufsichtsbehörde Zuschlagfristen
festzusetzen und zu publiziren.
Aus der Bekanntmachung muß zu ersehen sein, ob und durch welche Behörde die Ge-
nehmigung ertheilt oder ob eine solche vorbehalten ist. Im letzteren Falle muß die nachträglich
erfolgte Genehmigung innerhalb 8 Tagen durch eine besondere Bekanntmachung veräffentlicht
werden. Die Festsetzung von Zuschlagfristen ist wirkungslos, wenn die nachträgliche Geneh-
migung von der Aufsichtsbehörde versagt oder die ertheilte Genehmigung nicht rechtzeitig publi-
zirt wird.
Wenn das Gut einen nicht überbrückten Flußübergang oder eine bei einem größeren Orte
zwischen mehreren daselbst mündenden Bahnen bestehende Verbindungsbahn zu passiren hat,so
können für solchen Transport angemessene Zuschlagfristen mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde
publizirt werden.
Die Lieferungszeit beginnt mit der auf die Abstempelung des Frachtbriefes (S§. 49 und 50)
folgenden Mitternacht und ist gewahrt, wenn innerhalb derselben das Gut dem Empfänger oder
derjenigen Perscn, an welche die Ablieferung gültig geschehen kann, an die Behausung oder an
das Geschäftslokal zugeführt ist, oder, falls eine solche Zuführung nicht zugesagt oder ausdrücklich
verbeten ist (F. 59), wenn innerhalb der gedachten Frist schriftliche Nachricht von der erfolgten
Ankunft für den Empfänger zur Post gegeben oder solche ihm auf andere Weise wirklich zu-
gestellt ist.
Für Güter, welche Bahnhof restante gestellt sind, ist die Lieferzeit gewahrt, wenn das
Gut innerhalb derselben auf der Bestimmungsstation zur Abnahme bereit gestellt ist.
Der Lauf der Leeferfristen ruht für die Dauer steueramtlicher Abfertigung, sowie für die
Dauer einer ohne Verschulden der Bahnverwaltung eingetretenen Betriebsstörung, durch welche
der Antritt oder die Fortsetzung des Bahntransports zeitweilig verhindert wird.
g. 58.
Zeitweilige Verhinderung des Transports.
Wird der Antritt oder die Fortsetzung des Bahntransports durch Naturereignisse oder
sonstige Zufälle zeitweilig verhindert, so ist der Absender nicht gehalten, die Aufhebung des