Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

.KN 30. 375 
Hindernisses abzuwarten; er kann vielmehr vom Vertrage zurücktreten, muß alsdann aber die 
Eisenbahn, sofern derselben kein Verschulden zur Last fällt, wegen der Kosten zur Vorbereitung 
des Transports und der Kosten der Wiederausladung durch eine (in den besonderen Vorschriften 
festgesetzte) Gebühr entschädigen und außerdem die Fracht für die von dem Gute etwa schon 
zurückgelegte Transportstrecke berichtigen. 
Wenn jedoch wegen einer Betriebsstörung die Fortsetzung des Transports auf dem vom 
Versender vorgeschriebenen oder von der Eisenbahn gewählten Wege nicht möglich ist, wohl aber 
auf einem anderen, wenn auch längeren Wege stattfinden kann, so bleibt es, unbeschadet der aus 
Rücksichten des allgemeinen Verkehrs ergehenden Anordnungen der Aufsichtsbehörde, der Ent- 
scheidung der Eisenbahn überlassen, ob es dem Interesse der Betheiligten mehr entspricht, die 
Beseitigung der Störung abzuwarten oder die Sendungen auf Kosten der Versender resp. Em- 
pfänger über eine Hülfsroute dem Bestimmungsorte zuzuführen oder endlich die Absender um 
anderweite Disposition über die Güter anzugehen. 
§. 59. 
Avisirung und Ablieferung des Gutes. 
Die Eisenbahn ist verpflichtet, am Bestimmungsorte dem durch den Frachtbrief bezeichneten 
Empfänger den Frachtbrief und das Gut auszuliefern. Nachträglichen Anweifungen des Ab- 
senders wegen Zurückgabe des Gutes oder Auslieferung desselben an einen anderen als den im 
Frachtbriefe bezeichneten Empfänger hat die Eisenbahn so lange Folge zu leisten, als sie letzterem 
nach Ankunft des Gutes am Bestimmungsorte den Frachtbrief noch nicht übergeben hat. Der 
Absender hat in diesem Falle auf Erfordern das ihm etwa ausgestellte Frachtbrief-Duplikat 
(§. 50 Nr. 5) oder den Aufnahmsschein zurückzugeben. 
Die Eisenbahn ist nicht verpflichtet, andere Anweisungen als diejenigen, welche auf der 
Aufgabestation erfolgt sind, zu beachten. 
Ist dem Empfänger nach Ankunft des Gutes am Bestimmungsorte der Frachtbrief bereits 
übergeben, so hat die Eisenbahn nur die Anweisungen des bezeichneten Empfängers zu beachten, 
widrigenfals sie demselben für die Ladung verhaftet ist. " 
Bei denjenigen Gütern, welche die Eisenbahn nicht selbst dem Empfänger an seine Be- 
hausung oder an sein Geschäftslokal zuführen läßt, wird dem Adressaten spätestens nach 
Ankunft und Bereitstellung der transportirten Güter schriftliche Nachricht durch Boten, per 
Post oder durch sonst übliche Gelegenheit zugesendet.
	        
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