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Hindernisses abzuwarten; er kann vielmehr vom Vertrage zurücktreten, muß alsdann aber die
Eisenbahn, sofern derselben kein Verschulden zur Last fällt, wegen der Kosten zur Vorbereitung
des Transports und der Kosten der Wiederausladung durch eine (in den besonderen Vorschriften
festgesetzte) Gebühr entschädigen und außerdem die Fracht für die von dem Gute etwa schon
zurückgelegte Transportstrecke berichtigen.
Wenn jedoch wegen einer Betriebsstörung die Fortsetzung des Transports auf dem vom
Versender vorgeschriebenen oder von der Eisenbahn gewählten Wege nicht möglich ist, wohl aber
auf einem anderen, wenn auch längeren Wege stattfinden kann, so bleibt es, unbeschadet der aus
Rücksichten des allgemeinen Verkehrs ergehenden Anordnungen der Aufsichtsbehörde, der Ent-
scheidung der Eisenbahn überlassen, ob es dem Interesse der Betheiligten mehr entspricht, die
Beseitigung der Störung abzuwarten oder die Sendungen auf Kosten der Versender resp. Em-
pfänger über eine Hülfsroute dem Bestimmungsorte zuzuführen oder endlich die Absender um
anderweite Disposition über die Güter anzugehen.
§. 59.
Avisirung und Ablieferung des Gutes.
Die Eisenbahn ist verpflichtet, am Bestimmungsorte dem durch den Frachtbrief bezeichneten
Empfänger den Frachtbrief und das Gut auszuliefern. Nachträglichen Anweifungen des Ab-
senders wegen Zurückgabe des Gutes oder Auslieferung desselben an einen anderen als den im
Frachtbriefe bezeichneten Empfänger hat die Eisenbahn so lange Folge zu leisten, als sie letzterem
nach Ankunft des Gutes am Bestimmungsorte den Frachtbrief noch nicht übergeben hat. Der
Absender hat in diesem Falle auf Erfordern das ihm etwa ausgestellte Frachtbrief-Duplikat
(§. 50 Nr. 5) oder den Aufnahmsschein zurückzugeben.
Die Eisenbahn ist nicht verpflichtet, andere Anweisungen als diejenigen, welche auf der
Aufgabestation erfolgt sind, zu beachten.
Ist dem Empfänger nach Ankunft des Gutes am Bestimmungsorte der Frachtbrief bereits
übergeben, so hat die Eisenbahn nur die Anweisungen des bezeichneten Empfängers zu beachten,
widrigenfals sie demselben für die Ladung verhaftet ist. "
Bei denjenigen Gütern, welche die Eisenbahn nicht selbst dem Empfänger an seine Be-
hausung oder an sein Geschäftslokal zuführen läßt, wird dem Adressaten spätestens nach
Ankunft und Bereitstellung der transportirten Güter schriftliche Nachricht durch Boten, per
Post oder durch sonst übliche Gelegenheit zugesendet.