Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

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Wo die Verwaltung es für angemessen erachtet, werden von derselben besondere Rollfuhr= 
Unternehmer zum An= und Abfahren der Güter innerhalb des Stationsortes oder von und 
nach seitwärts belegenen Ortschaften bestellt, auf welche der F. 63 des Reglements Anwendung 
findet. 
Die Taxe für die dem Rollfuhr-Unternehmer zu zahlende Gebühr muß in den betreffenden 
Güter-Expeditionen zur Einsicht aushängen und auch von dem Fuhrmann auf Verlangen vor- 
gezeigt werden. 
Diejenigen Empfänger, welche sich ihre Güter selbst abholen oder sich anderer, als der 
von der Bahnverwaltung bestellten Fuhrunternehmer bedienen wollen, haben dies der betreffenden 
Güter-Expedition rechtzeitig vorher, jedenfalls noch vor Ankunft des Gutes und auf Erfordern 
der Güter-Expedition unter glaubhafter Bescheinigung der Unterschrift schriftlich anzuzeigen. 
Die Befugniß der Empfänger, ihre Güter selbst abzuholen oder durch andere als von der 
Bahnverwaltung bestellte Fuhrunternehmer abholen zu lassen, kann von der Eisenbahn im all- 
gemeinen Verkehrsinteresse mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde beschränkt oder auch aufge- 
hoben werden. 
Ausgeschlossen von der Selbstabholung sind diejenigen Güter, welche nach steueramtlichen 
Vorschriften oder aus anderen Gründen nach Packhöfen oder Niederlagen der Steuerverwaltung 
gefahren werden müssen. Güter, welche Bahnhof restante gestellt sind oder den Adressaten 
durch die Bahnverwaltung zugeführt werden, werden nicht avisirt. 
Nach geschehener Zahlung der etwa noch nicht berichtigten Fracht und der auf den Gütern 
haftenden Auslagen und Gebühren erfolgt gegen Einlieferung der Empfangsbescheinigung — 
welche sich einfach auf den Empfang, mit Ausschluß also der Forderung tadellosen, rechtzeitigen rc. 
Empfanges zu beschränken hat — und Vorzeigung des quittirten Frachtbriefes die Auslieferung 
des Guts in den Expeditionslokalen (auf den Güterböden) und die Stellung der Wagen zur 
Entladung auf den Entladungsplätzen, und zwar mit folgenden näheren Zeitbestimmungen: 
1. Die Güter sind, vorbehaltlich der unter 2 nachfolgenden Bestimmung, binnen der 
im Tarife festzustellenden lagerzinofreien Zeit, welche nicht weniger als 24 Stunden 
nach Absendung resp. Empfang (efr. &. 57) der Benachrichtigung betragen darf, 
während der vorgeschriebenen Geschäftsstunden abzunehmen. 
Für Bahnhof restante gestellte Güter, sowie für Güter derjenigen Em- 
pfänger, welche sich die Avisirung schriftlich ein für alle Mal verbeten haben, 
beginnt diese Zeit mit der Ankunft des Guts.
	        
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