Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

T 
KS. 60. 
Lagergeld und Konventionalstrafe. 
1. Wer ohne die im C. 58 erwähnten Veranlassungen die von ihm zur Beförderung 
aufgelieferten Güter aus den Lagerräumen oder den Wagen der Eisenbahn vor deren Abfahrt 
zurücknimmt, hat auf Verlangen der Eisenbahnverwaltung außer den Auf= und Abladegebühren 
für jeden Tag vom Augenblicke der Auflieferung, der Tag sei blos angebrochen oder verstrichen, 
ein Lagergeld zu entrichten. 
Wird vom Absender die Zurückgabe eines Gutes auf einer Zwischenstation der Trans- 
portstrecke verlangt, und geht die Verwaltung auf dieses Verlangen ein, so ist neben der 
tarifmäßigen Fracht für die von dem Gute zurückgelegte Bahnstrecke das tarifmäßige Reugeld 
zu zahlen. 
2. Bei einer nach und nach' stattfindenden Auflieferung der in demselben Frachtbriefe 
deklarirten Sendungen, oder wenn Güter mit unvollständigen oder unrichtigen Frachtbriefen 
aufgeliefert sind und deshalb bis zum Eingange der vervollständigten oder berichtigten Fracht- 
briefe liegen bleiben müssen, kann die Eisenbahn, wenn die Auflieferung nicht innerhalb 24 
Stunden vollbracht und eine Verzögerung des Auflieferungsgeschäfts ersichtlich ist, beziehungs- 
weise, wenn innerhalb jener Zeit die Vervollständigung und Berichtigung der Frachtbriefe nicht 
erfolgt ist, von den aufgelieferten Gütern nach Ablauf jener 24 Stunden bis zur vollständig 
vollbrachten Auflieferung der ganzen Frachtbrief-Sendung, beziehungsweise bis zur Vervollständi- 
gung und Berichtigung der Frachtbriefe, ein Lagergeld erheben lassen. Eine Konventionalstrofe, 
für welche auf Verlangen bei Bestellung der Wagen eine den Betrag der Strafe für eine Tages- 
versäumniß ausgleichende Kaution zu erlegen ist, kann die Eisenbahn ebenfalls von Demjenigen 
einziehen, welcher Eisenbahnwagen zum Transporte von Gütern, deren Verladung der Versender 
zu besorgen hat, bestellt, und welcher nicht in der durch die besonderen Vorschriften (efr. S. 56 
am Schluß) zu bestimmenden Frist die Beladung ordnungsmäßig bewirkt und die Güter zur 
Abfertiguug bringt; auch ist im letzteren Falle die Eisenbahn nach Ablauf jener Frist befugt, 
das Geladene von dem Wagen auf Kosten des Bestellers wieder zu entfernen, das Entladene 
auf Gefahr desselben und gegen ein Lagergeld lagern zu lassen und den Eisenbahnwagen der 
Verfügung des Bestellers zu entziehen. 
Dagegen ist die Eisenbahn verpflichtet, den Besteller von Wagen durch Zahlung einer 
gleich hohen Konventionalstrafe zu entschädigen, sofern sie fest zugesagte Wagen nicht recht- 
zeitig stellt.
	        
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