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KS. 60.
Lagergeld und Konventionalstrafe.
1. Wer ohne die im C. 58 erwähnten Veranlassungen die von ihm zur Beförderung
aufgelieferten Güter aus den Lagerräumen oder den Wagen der Eisenbahn vor deren Abfahrt
zurücknimmt, hat auf Verlangen der Eisenbahnverwaltung außer den Auf= und Abladegebühren
für jeden Tag vom Augenblicke der Auflieferung, der Tag sei blos angebrochen oder verstrichen,
ein Lagergeld zu entrichten.
Wird vom Absender die Zurückgabe eines Gutes auf einer Zwischenstation der Trans-
portstrecke verlangt, und geht die Verwaltung auf dieses Verlangen ein, so ist neben der
tarifmäßigen Fracht für die von dem Gute zurückgelegte Bahnstrecke das tarifmäßige Reugeld
zu zahlen.
2. Bei einer nach und nach' stattfindenden Auflieferung der in demselben Frachtbriefe
deklarirten Sendungen, oder wenn Güter mit unvollständigen oder unrichtigen Frachtbriefen
aufgeliefert sind und deshalb bis zum Eingange der vervollständigten oder berichtigten Fracht-
briefe liegen bleiben müssen, kann die Eisenbahn, wenn die Auflieferung nicht innerhalb 24
Stunden vollbracht und eine Verzögerung des Auflieferungsgeschäfts ersichtlich ist, beziehungs-
weise, wenn innerhalb jener Zeit die Vervollständigung und Berichtigung der Frachtbriefe nicht
erfolgt ist, von den aufgelieferten Gütern nach Ablauf jener 24 Stunden bis zur vollständig
vollbrachten Auflieferung der ganzen Frachtbrief-Sendung, beziehungsweise bis zur Vervollständi-
gung und Berichtigung der Frachtbriefe, ein Lagergeld erheben lassen. Eine Konventionalstrofe,
für welche auf Verlangen bei Bestellung der Wagen eine den Betrag der Strafe für eine Tages-
versäumniß ausgleichende Kaution zu erlegen ist, kann die Eisenbahn ebenfalls von Demjenigen
einziehen, welcher Eisenbahnwagen zum Transporte von Gütern, deren Verladung der Versender
zu besorgen hat, bestellt, und welcher nicht in der durch die besonderen Vorschriften (efr. S. 56
am Schluß) zu bestimmenden Frist die Beladung ordnungsmäßig bewirkt und die Güter zur
Abfertiguug bringt; auch ist im letzteren Falle die Eisenbahn nach Ablauf jener Frist befugt,
das Geladene von dem Wagen auf Kosten des Bestellers wieder zu entfernen, das Entladene
auf Gefahr desselben und gegen ein Lagergeld lagern zu lassen und den Eisenbahnwagen der
Verfügung des Bestellers zu entziehen.
Dagegen ist die Eisenbahn verpflichtet, den Besteller von Wagen durch Zahlung einer
gleich hohen Konventionalstrafe zu entschädigen, sofern sie fest zugesagte Wagen nicht recht-
zeitig stellt.