Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

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Auslagen in ein öffentliches Lagerhaus oder einem ihr als bewährt bekannten Spediteur fuͤr 
Rechnung und Gefahr dessen, den es angeht, auf Lager zu übergeben und sie da zur Dispo- 
sition des Versenders unter sofortiger Benachrichtigung desselben zu stellen. 
Die Eisenbahn ist berechtigt, Güter, deren Bestimmungsort nicht an der Eisenbahn gelegen 
ist, mittelst eines Spediteurs oder einer anderen Gelegenheit nach dem Bestimmungsorte auf 
Gefahr und Kosten des Versenders weiterbefördern zu lassen, wenn nicht wegen sofortiger 
Weiterbeförderung der Güter vom Absender oder Empfänger Verfügung getroffen ist. Dasselbe 
gilt von Gütern, deren Bestimmungsort eine nicht für den Güterverkehr eingerichtete Eisen- 
bahnstation ist. 
Die vorstehende Bestimmung findet keine Anwendung, soweit die Verwaltung Roll= 
fuhr-Unternehmer zur Beförderung der Güter nach seitwärts belegenen Orten bestellt hat. 
(efr. §. 59.) . 
Der Versender erklärt sich durch die Aufgabe des Gutes auch damit einverstanden, daß 
die Eisenbahn Güter, deren An= und Abnahme verweigert oder nicht rechtzeitig bewirkt wird, 
oder deren Abgabe nicht thunlich ist, wenn sie dem schnellen Verderben ausgesetzt sind, oder 
endlich solche Güter, deren angebotene Zurücknahme durch den Versender bei verweigerter Ab- 
nahme seitens des Adressaten, oder im Falle, daß der Adressat nicht zu ermitteln ist, unter- 
bleibt, ohne weitere Förmlichkeit bestmöglich und zwar Güter, die dem schnellen Verderben 
ausgesetzt sind, ohne Verzug, alle anderen aber frühestens 4 Wochen nach Ablauf der lager- 
zinsfreien Zeit verkauft. 
Das Gleiche gilt für den Fall, daß der Versender nicht zu ermitteln ist. 
Herrenlose Güter, welche sich im örtlichen Bezirk der Eisenbahn vorfinden, unterliegen 
den Bestimmungen des F. 33. 
§. 62. 
Haftpflicht im Allgemeinen. 
Wenn eine Eisenbahn das Gut mit einem Frachtbriefe übernimmt, nach welchem der 
Transport durch mehrere, sich an einander anschließende Eisenbahnen zu bewirken ist, so haften 
als Frachtführer für den ganzen Transport nicht sämmtliche Eisenbahnen, welche das Gut mit 
dem Frachtbriefe übernommen haben, sondern nur die erste und diejenige Bahn, welche das 
Gut mit dem Frachtbriefe zuletzt übernommen hat; eine der übrigen in der Mitte liegenden
	        
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