As 30. 381
Eisenbahnen kann nur dann als Frachtführer in Anspruch genommen werden, wenn ihr nach-
gewiesen wird, daß der Schaden, dessen Ersatz gefordert wird, auf ihrer Bahn sich ereignet hat.
Der den Eisenbahnen unter einander zustehende Rückgriff wird dadurch nicht berührt.
g. 63.
Haftpflicht der Eisenbahn für ihre Leute.
Die Eisenbahn haftet für ihre Leute und für andere Personen, deren sie sich bei Aus-
führung des von ihr übernommenen Transportes bedient.
g. 64.
Umfang und Zeitdauer der Haftpflicht.
Die Eisenbahn haftet, abgesehen von den besonderen Bestimmungen im F. 67, für den
Schaden, welcher durch Verlust oder Beschädigung des Gutes seit dem Abschluß des Fracht-
vertrages (§. 49) bis zur Ablieferung entstanden ist, sofern sie nicht beweist, daß der Verlust
oder die Beschädigung durch höhere Gewalt (vis major) oder durch die natürliche Beschaffenheit
des Gutes, namentlich durch inneren Verderb, Schwinden, gewöhnliche Leckage und dergleichen,
oder durch äußerlich nicht erkennbare Mängel der Verpackung entstanden ist.
Die Haftpflicht der Eisenbahnen für Verlust oder Beschädigung des Guts während der
Zeit von der Auflieferung desselben bis zur Abstempelung des Frachtbriefes, soweit sie gesetzlich
begründet ist, wird hierdurch nicht berührt.
Der Ablieferung an den Adressaten steht die Ablieferung an Zoll= und Revisionsschuppen
nach Ankunft des Gutes auf der Bestimmungsstation, sowie die nach Maßgabe dieses Regle-
ments stattfindende Ablieferung des Gutes an Lagerhäuser oder an einen Spediteur gleich.
Als in Verlust gerathen ist das Gut erst vier Wochen nach Ablauf der Lieferungszeit
zu betrachten. Durch Annahme des Gutes seitens des im Frachtbriefe bezeichneten Empfängers
oder seiner Leute oder derjenigen Personen, an welche die Ablieferung gültig erfolgen kann,
und durch Bezahlung der Fracht erlischt jeder Anspruch gegen die Eisenbahn. Nur wegen
Verlustes oder Beschädigungen, welche bei der Ablieferung äußerlich nicht erkennbar waren,
kann die Eisenbahn auch nach Annahme des Gutes und Bezahlung der Fracht in Anspruch
genommen werden, jedoch nur, wenn die Feststellung des Verlustes oder der Beschädigung ohne
Verzug nach der Entdeckung nachgesucht und der Anspruch innerhalb 4 Wochen bei der Eisenbahn-
verwaltung schriftlich angemeldet worden ist, und wenn bewiesen wird, daß der Verlust oder
die Beschädigung während der Zeit seit der Empfangnahme bis zur Ablieferung entstanden ist.