Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

. 30. 383 
g. 65. 
Beschränkung der Haftpflicht für Güter, welche nicht nach Eisenbahnstationen 
bestimmt sind. 
Wird Gut mit einem Frachtbriefe zum Transport übernommen, in welchem als Ort der 
Ablieferung ein nicht an einer anschließenden Eisenbahn liegender Ort bezeichnet ist, so besteht 
die Haftpflicht der Eisenbahnen als Frachtführer nicht für den ganzen Transport, sondern nur 
für den Transport bis zu dem Orte, wo der Transport mittelst Eisenbahn enden soll. In Bezug 
auf die Weiterbeförderung treten nur die Verpflichtungen des Spediteurs ein. 
In Ansehung der von der Bahnverwaltung eingerichteten Rollfuhren nach seitwärts belegenen 
Orten (efr. §&. 59) besteht die Haftpflicht der Eisenbahn als Frachtführer auch für den Trans- 
port bis zu dem Bestimmungsorte des Gutes. 
66. 
Beschränkung der Haftpflicht bei Angabe mehrerer Bestimmungsorte. 
Ist von dem Absender auf dem Frachtbriefe bestimmt, daß das Gut an einem an einer 
Eisenbahn, für welche dies Reglement gilt, liegenden Orte abgegeben werden oder liegen bleiben 
soll, so gilt, ungeachtet im Frachtbriefe ein anderweiter Bestimmungsort angegeben ist, der 
Transport als nur bis zu jenem ersteren, an der Bahn liegenden Orte übernommen, und die 
Eisenbahn ist nur bis zur Ablieferung an diesen Ort verantwortlich. 
. 67. 
Besondere Beschränkung der Haftpflicht. 
1. Die Eisenbahn haftet in Ansehung der Güter, welche vermöge ihrer eigenthümlichen 
natürlichen Beschaffenheit der besonderen Gefahr ausgesetzt sind, gänzlich oder theilweisen Verlust 
oder Beschädigung, namentlich Bruch, Rost, inneren Verderb, außergewöhnliche Leckage, Selbst- 
entzündung u. s. w. zu erleiden, nicht für den Schaden, welcher aus dieser Gefahr entstanden 
ist, insbesondere also nicht 
a) überhaupt, bei gefährlichen Substanzen, als: Schwefelsäure, Scheidewasser und 
anderen ätzenden, sowie bei leicht entzündlichen Gegenständen; 
b) für den Bruch: bei leicht zerbrechlichen Sachen, als: leicht zerbrechlichen Mäöbeln, 
leicht zerbrechlichem Eisenguß, Glas, leeren oder gefüllten Krügen, Flaschen und 
Glasballons, Zucker in losen Broden u. s. w.
	        
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