384
o) für bas Verderben: bei Flüssigkeiten und anderen Gegenständen, welche leicht in
Gährung oder Fäulniß übergehen oder durch Frost oder Hitze leiden;
d) für das Einrosten: bei Metallwaaren;
e) für Gewichtsverluste: bei frischen und gesalzenen Fischen, Austern und Südfrüchten.
2. Die Eisenbahn haftet in Ansehung derjenigen Güter, welche in unbedeckten Wagen
transportirt werden, nicht für den Schaden, welcher aus der mit dieser Transportart verbun-
denen Gefahr entstanden ist. Welche Güter die Eisenbahn bei Anwendung einer ermäßigten
Tarifklasse in unbedeckten Wagen zu transportiren befugt ist, bestimmt der Tarif, und giebt
der Absender sein Einverständniß mit dieser Beförderungsart zu erkennen, falls er nicht bei
der Aufgabe durch schriftlichen Vermerk auf dem Frachtbriefe die Beförderung des betreffenden
Gutes in gedeckten oder mit Decken versehenen Wagen ausdrücklich verlangt. Die Eisenbahn
ist jedoch in diesem Falle berechtigt, einen Zuschlag zu der tarifmäßigen Fracht zu erheben.
Wenn in Folge besonderer Vereinbarung Güter, die sonst in gedeckten Wagen verladen
werden, in ungedeckten Wagen befördert werden, so kann unter der mit dieser Transportart
verbundenen Gefahr auffallender Gewichtsabgang oder Abgang von ganzen Kollis nicht ver-
standen werden.
3. Die Eisenbahn haftet in Ansehung derjenigen Güter, welche, ungeachtet ihre Natur
eine Verpackung zum Schutze gegen Verlust oder Beschädigung auf dem Transporte erfordert,
nach Erklärung des Absenders auf dem Frachtbriefe unverpackt oder mit mangelhafter Verpackung
aufgegeben sind, nicht für den Schaden, welcher aus der mit dem Mangel der Verpackung oder
mit der mangelhaften Beschaffenheit der Verpackung verbundenen Gefahr entstanden ist.
4. Die Eisenbahn haftet in Ansehung derjenigen Güter, deren Auf= und Abladen nach
Bestimmung des Tarifs oder nach Vereinbarung mit dem Absender von diesem, beziehungs-
weise dem Empfänger besorgt wird, nicht für den Schaden, welcher aus der mit dem Auf-
und Abladen oder mit mangelhafter Verladung verbundenen Gefahr entstanden ist. Dagegen
haften der Absender, beziehungsweise der Empfänger für den Schaden, welcher durch das Auf-
oder Abladen oder bei Gelegenheit desselben den Fahrzeugen der Eisenbahn zugefügt ist.
5. Die Eisenbahn haftet in Ansehung begleiteter Güter nicht für den Schaden, welcher
aus der Gefahr entstanden ist, deren Abwendung durch die Begleitung bezweckt wird.
6. In allen vorstehend unter 1 bis 5 gedachten Fällen wird bis zum Nachweise des
Gegentheils vermuthet, daß ein eingetretener Schaden, wenn er aus der feitens der Eisenbahnen
nicht übernommenen Gefahr entstehen konnte, aus derselben wirklich entstanden ist.