Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

384 
o) für bas Verderben: bei Flüssigkeiten und anderen Gegenständen, welche leicht in 
Gährung oder Fäulniß übergehen oder durch Frost oder Hitze leiden; 
d) für das Einrosten: bei Metallwaaren; 
e) für Gewichtsverluste: bei frischen und gesalzenen Fischen, Austern und Südfrüchten. 
2. Die Eisenbahn haftet in Ansehung derjenigen Güter, welche in unbedeckten Wagen 
transportirt werden, nicht für den Schaden, welcher aus der mit dieser Transportart verbun- 
denen Gefahr entstanden ist. Welche Güter die Eisenbahn bei Anwendung einer ermäßigten 
Tarifklasse in unbedeckten Wagen zu transportiren befugt ist, bestimmt der Tarif, und giebt 
der Absender sein Einverständniß mit dieser Beförderungsart zu erkennen, falls er nicht bei 
der Aufgabe durch schriftlichen Vermerk auf dem Frachtbriefe die Beförderung des betreffenden 
Gutes in gedeckten oder mit Decken versehenen Wagen ausdrücklich verlangt. Die Eisenbahn 
ist jedoch in diesem Falle berechtigt, einen Zuschlag zu der tarifmäßigen Fracht zu erheben. 
Wenn in Folge besonderer Vereinbarung Güter, die sonst in gedeckten Wagen verladen 
werden, in ungedeckten Wagen befördert werden, so kann unter der mit dieser Transportart 
verbundenen Gefahr auffallender Gewichtsabgang oder Abgang von ganzen Kollis nicht ver- 
standen werden. 
3. Die Eisenbahn haftet in Ansehung derjenigen Güter, welche, ungeachtet ihre Natur 
eine Verpackung zum Schutze gegen Verlust oder Beschädigung auf dem Transporte erfordert, 
nach Erklärung des Absenders auf dem Frachtbriefe unverpackt oder mit mangelhafter Verpackung 
aufgegeben sind, nicht für den Schaden, welcher aus der mit dem Mangel der Verpackung oder 
mit der mangelhaften Beschaffenheit der Verpackung verbundenen Gefahr entstanden ist. 
4. Die Eisenbahn haftet in Ansehung derjenigen Güter, deren Auf= und Abladen nach 
Bestimmung des Tarifs oder nach Vereinbarung mit dem Absender von diesem, beziehungs- 
weise dem Empfänger besorgt wird, nicht für den Schaden, welcher aus der mit dem Auf- 
und Abladen oder mit mangelhafter Verladung verbundenen Gefahr entstanden ist. Dagegen 
haften der Absender, beziehungsweise der Empfänger für den Schaden, welcher durch das Auf- 
oder Abladen oder bei Gelegenheit desselben den Fahrzeugen der Eisenbahn zugefügt ist. 
5. Die Eisenbahn haftet in Ansehung begleiteter Güter nicht für den Schaden, welcher 
aus der Gefahr entstanden ist, deren Abwendung durch die Begleitung bezweckt wird. 
6. In allen vorstehend unter 1 bis 5 gedachten Fällen wird bis zum Nachweise des 
Gegentheils vermuthet, daß ein eingetretener Schaden, wenn er aus der feitens der Eisenbahnen 
nicht übernommenen Gefahr entstehen konnte, aus derselben wirklich entstanden ist.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.