Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

M 30. 385 
7. Die vorstehend unter 1 bis 5 bedungenen Befreiungen treten nicht ein, wenn nach- 
gewiesen wird, doß der Schaden durch Schuld der Bahnverwaltung oder ihrer Leute entstanden ist. 
8. Gewichtsmängel werden nicht vergütet, soweit für die ganze durchlaufene Strecke das 
Fehlende bei trockenen Gütern nicht mehr als ein Prozent, bei nassen Gütern, denen geraspelte 
und gemahlene Farbehölzer, Rinden, Wurzeln, Süßholz, geschnittener Taback, Fettwaaren, 
Seifen und harte Oele, frische Früchte, frische Tabacksblätter, Schafwolle, Häute, Felle, Leder, 
getrocknetes und gebackenes Obst, Thierflechsen, Hörner und Klauen, Knochen (ganz und ge- 
mahlen), getrocknete Fische, Hopfen und frische Kitte gleich behandelt werden sollen, nicht mehr 
als zwei Prozent des im Frachtbriefe angegebenen, bezlehungsweise durch die Absendestation 
festgestellten Gewichts beträgt. Dieser Prozentsatz wird, im Falle mehrere Stücke zusammen 
auf einen Frachtbrief transportirt worden sind, für jedes Stück besonders berechnet, wenn das 
Gewicht oder das Maaß der einzelnen Stücke im Frachtbriefe verzeichnet oder sonst erweislich ist. 
Die vorstehend gedachte Befreiung von der Haftpflicht tritt nicht ein, wenn und soweit 
nachgewiesen wird, daß der Verlust nach den Umständen des Falles nicht in Folge der natür- 
lichen Beschaffenheit des Gutes entstanden ist, oder daß der angenommene Prozentsatz dieser Beschaf- 
fenheit oder den sonstigen Umständen des Falles nicht entspricht. Es bleibt jedoch den einzelnen 
Verwaltungen vorbehalten, bei solchen Gütern, welche vom Versender selbst verladen oder vom 
Empfänger abgeladen werden, mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde höhere Prozentsätze als 
zwei Prozent nach Maßgabe der Beschaffenheit der einzelnen Artikel festzusetzen, bis zu welchen 
eine Vergütung für Gewichtsmängel nicht stattfinden soll. 
Bei gänzlichem Verlust des Gutes ist ein Abzug für Gewichtsverlust überhaupt unstatthaft. 
g. 68. 
Geldwerth der Haftung. 
Eine der Eisenbahn nach den Bestimmungen der vorstehenden Paragraphen zur Last fal- 
lende Entschädigung ist in ihrem Geldwerthe nach folgenden Grundsätzen zu bemessen: 
1. Im Falle des gänzlichen oder theilweisen Verlustes wird bei der Schadenberechnung 
der von dem Beschädigten nachzuweisende gemeine Handelswerth, und in Erman- 
gelung eines solchen der gemeine Werth, welchen Güter gleicher Beschaffenheit zur 
Zeit und am Orte der bedungenen Ablieferung gehabt haben würden, nach Abzug 
der in Folge des Verlustes etwa ersparten Zölle und Unkosten zum Grunde gelegt. 
2. Zum Zwecke der Entschädigungsberechnung wird jedoch der gemeine Handelswerth, 
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