Artikel 4.
Das Staatsministerium der Finanzen ist ermächtigt, Stempelmarken anfertigen zu
lassen, durch deren Verwendung auf stempelpflichtigen Schriftstücken in den Landestheilen rechts
des Rheins die gesetzliche Verpflichtung zum Gebrauche von Stempelbögen erfüllt werden kann.
Durch Verordnung sind Vorschriften über den Verkauf dieser Stempelmarken, sowie darüber
zu treffen, für welche stempelpflichtige Schriftstücke die Verwendung der Stempelmarken statthaft
ist, und in welcher Weise, sowie zu welcher Zeit diese Verwendung zur Vermeidung des Nach-
theils, daß die nicht in vorgeschriebener Weise verwendeten Stempelmarken als nicht verwendet
angesehen werden, zu geschehen hat.
Artikel 5
Gegenwärtiges Gesetz erlischt mit dem Schlusse der XII. Finanzperiode, insoferne nicht vor
dieser Zeit die Einführung einer deutschen Civilprozeßordnung für das ganze Bundesgebiet er-
folgen sollte. "
Gegeben Hohenschwangau, den 29. December 1873.
Ludwig.
v. Pfretzschner. Frhr. v. Pranchh. Dr. v. Lutz. v. Pfeufer. Dr. v. Fäustle. Perr.
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs:
der Generalsceretär des Slaatsrathes,
Wigard.