Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

.K 30. 387 
a) bei Frachtgütern: wenn die Verspätung mehr als 1 Tag beträgt, bis zu 3 
Tagen ¼, bis zu 8 Tagen ½, und wenn die Verspätung mehr als 8 Tage be- 
trägt, die Hälfte der Fracht; 
b) bei Eilgütern: wenn die Verspätung mehr als 12 Stunden beträgt, bis zu 
24 Stunden ¼, bis zu 3 Tagen ½, und wenn die Verspätung mehr als 3 
Tage beträgt, die Hälfte der Fracht. 
Wird von den Entschädigungsberechtigten die Vergütung einer höheren Summe beansprucht, 
so liegt demselben ob, den durch die verspätete Ablieferung wirklich entstandenen Schaden auf 
Verlangen der Eisenbahnverwaltung nachzuweisen. 
Die Höhe des von der Eisenbahn alsdann zu leistenden Ersatzes bestimmt sich durch die 
Höhe des nachgewiesenen Schadens mit der Maßgabe, daß 
1. im Falle einer Deklaration des Interesses an der rechtzeitigen Lieferung diedeklarirte Summe, 
2. in Ermangelung einer solchen Deklaration: 
a) falls die Versäumniß nicht mehr als 24 Stunden beträgt, 
den - der halben Fracht, 
b) falls die Versämmniß mehr als 24 Stunden beträgt, 
der Betrag der ganzen Fracht, 
die Marimalsätze der zu gewährenden Entschädigung bilden, insofern nicht die Versäumniß der 
Leeferfriist durch eine bösliche Handlungsweise der Eisenbahn oder ihrer Leute herbeigeführt worden ist. 
Die Deklaration des Interesses an der rechtzeitigen Lieferung muß behufs ihrer Gültigkeit 
auf der Adreßseite des Frachtbriefes an der dafür vorgesehenen Stelle erfolgen und der des- 
fallsige Betrag von dem Versender mit Buchstaben eingetragen werden. 
Die Eisenbahn ist in diesem Falle berechtigt, neben der tarifmäßigen Fracht einen Fracht- 
zuschlag zu erheben, welcher für je 10 Mark der deklarirten Summe — angefangene 10 Mark 
für voll gerechnet — für die ersten 150 Kilometer, welche das Gut innerhalb der uinelne 
Bahn resp. des einzelnen Verbandes zu durchlaufen hat. .. . ..Pf, 
für die folgenden 225 Kilometer #„ 
für jede weiteren folgenden 375 Kilometer ½ 
nicht übersteigen darf. Angefangene 150 resp. 225 und 375 Kllometer werden für voll gerechnet. 
Ueberschießende Pfennige sind auf 0,10 Mark abzurunden. Der geringste Frachtzuschlag 
beträgt 0,10 Mark. 
IV. 
Schlußbestimmung. 
Das Betriebs-Reglement wird durch das „Gesetz= und Verordnungsblatt“ publizirt. Jede 
Eisenbahnverwaltung hat Exemplare desselben für das Publikum bereit zu halten und dem- 
selben gegen Erstattung der Kosten zu überlassen. 
Abänderungen des Reglements werden außer durch das „Gesetz= und Verordnungsblatt“ 
auch von den Eisenbahnverwaltungen in je einem am Sitze derselben erscheinenden öffentlichen 
Blatte gültig publizirt. 
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