Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

Titel H. 
Festsetzung der Ausgaben. 
5. 
Die sämmtlichen Ausgaben für den laufenden Dienst sind auf die jährliche Durch- 
schnittssumme von 
43°/869,743 fl. — für die Verwaltung, 
79°827,180 „ — für den Staatsaufwand, 
123·°696,923 fl. — in Summa (Einhundert zwanzig drel Millionen sechsmalhundert 
sechs und neunzig tausend neun hundert drei und zwanzig Gulden) 
festgesetzt. . 
Vorgriffe auf diese Durchschnittssummen für Rechnung des nachfolgenden Jahres finden 
nicht statt. 
g. 6. 
Die für die verschiedenen Zweige der Verwaltung und für die einzelnen Staatsministerien 
und Staatsanstalten bestimmten Etatssummen sind in den Beilagen B C und D enthalten. 
Die Ausgaben-Etats sind mit Ausnahme der Erhebungs-, dann der Betriebs-, Pro- 
ductions= und Gewinnungskosten bei den einzelnen Verwaltungszweigen in der Regel unüber- 
schreitbar. 
Jeder Staatsminister ist dafür verantwortlich, daß die für seinen Geschäftskreis festge- 
setzten Summen zu den bestimmten Zwecken verwendet werden und er hat die Etats seines 
Ministeriums und der demselben untergebenen Verwaltungszweige zu vertreten. 
Der Militär-Hauptetat für das Jahr 1874 hat auch für das Jahr 1875 Geltung 
mit dem Vorbehalte der verfassungsmäßig festzustellenden Aenderungen, welche in Folge des 
Reichs-Militäretats für das Jahr 1875 nöthig werden. 
Bezüglich des Hauptetats pro 1874 wird dem Kriegsminister das Recht der Ueber- 
tragungen vorbehalten, falls diese im Interesse der Verwaltung des Heeres geboten erscheinen. 
S. 7. 
Zur Deckung des Bedarfes der Staatsschuldentilgungs-Anstalt werden nachstehende 
Dotationen bestimmt: 
35-
	        
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