Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

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I. Für die allgemeine (alte und neue) Staatsschuld. 
1) Zinscasse. 
Zur Bestreitung der Verwaltungskosten und zur Verzinsung aller Gattungen der allge- 
meinen Staatsschuld aus dem Reinertrage des Malzaufschlages einschließlich des Steuerbei- 
schlages der Pfalz von 100,000 fl., — ein voranschlägiger Betrag von 3/960,334 fl. 
2) Tilgungscasse. 
Bezüglich der Heimzahlung des allgemeinen Anlehens vom Jahre 1857 verbleibt es bei 
der Bestimmung im Art. 3 des Gesetzes vom 7. Februar 1874 über Verwendung des Antheils 
Bayerns an der französischen Kriegskosten-Entschädigung. 
Die Tilgung der übrigen Gattungen der allgemeinen Staatsschuld mit Einschluß des 
Prämienanlehens von 1866, jedoch mit Ausschluß des 4procentigen Militäranlehens vom 
Jahre 1861 hat aus den Malzaufschlagserträgnissen nach dem wirklichen Bedarfe im Voran- 
schlage zu 922,675 fl. zu erfolgen. 
Zur Abzahlung an der alten, vor dem Jahre 1848 entstandenen Schuld wird der 
Betrag von jährlich 779,050 fl. bestimmt, und soll in jedem Jahre wenigstens Eine Endziffer 
der verloosbaren alten Schuld auf Inhaber und Namen mittels Verloosung zur Heimzahlung 
gebracht werden. 
II. Für die Pensions-Amortisationscasse. 
Aus den Malzaufschlags-Erträgnissen ein Zuschuß im voranschlägigen Betrage von 
499,270 fl. 
III. Für die Eisenbahnb aetdti 4 #. 
  
Von dem Relnertrage der Bahnrente der zur Verzinsung und gescen Tilgung der 
vor dem 1. Januar 1872 und soweit das Jahr 1875 in Betracht kommt, auch der für das 
Jahr 1872 aufgenommenen Anlehen, dann zur Bestreitung der Verwaltungskosten erforderliche 
wirkliche Bedarf im voranschlägigen Betrage von 10/191,140 fl. 
Von der Gesammtsumme der vor dem 1. Januar 1872 — und so weit das Jahr 
1875 in Betracht zu kommen hat — auch der für das Jahr 1872 aufgenommenen Eisenbahn= 
Anlehen ist der Betrag von Procent durch Verloosung zur Heimzahlung zu bringen. 
An den Verloosungen haben die 4½ procentigen Eisenbahn-Anlehen aus den Jahren
	        
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