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8g. 10.
An directen Steuern sind für jedes Jahr der XII. Finanzperiode zu erheben:
a) an Grundsteuer zwei ganze und vierzehn Fünfzehntel Simpla,
b) an Haussteuer und zwar sechs ganze und neun Zehntel Simpla der Areal-
und zwei ganze und drei Zehntel Simpla der Miethsteuer,
P) die Gewerbsteuer nach dem. Gesetze vom 1. Juli 1856 mit einem Zuschlage
von einem Zwanzigstel,
d) die Capitalrentensteuer nach dem Gesetze vom 31. Mai 1856 mit einem Zu-
schlage von einem Zwanzigstel,
e) die Einkommensteuer nach dem Gesetze vom 31. Mai 1856 mit einem Zu-
schlage von einem Zehntel.
G. 11.
Die Bestimmungen des Artikels 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Capitalrentensteuer vom
31. Mai 1856 und des §. 64 des Landtagsabschiedes vom 29. April 1869 treten vom
1. Januar 1874 an außer Wirksamkeit.
. 12.
Die den Staatsdienern und anderen Angestellten, dann Qulescenten und Pensionisten ob-
liegenden Wittwen= und Waisenfondsbeiträge sind nach den Bestimmungen der Verordnung vom
8. Juni 1807 zu entrichten und in Gemäßheit des Landtagsabschiedes vom 10. Juli 1865
§. 10 Nr. 2 an den allgemeinen Unterstützungsverein für die Hinterlassenen der k. b. Staats-
diener abzugeben.
g. 13.
Die gemäß E. 10 Abschnitt III der Stempelordnung vom 18. Dezember 1812 in den
Landestheilen rechts des Rheines zu erhebende Kartenstempelgebühr beträgt vom 1. August 1874
angefangen:
a) für jedes Spiel deutsche Karten mit 36 oder weniger Blättern zehn Kreuzer
zwei Pfennige (dreißig Pfennige Reichswährung),
b) für jedes andere Kartenspiel ein und zwanzig Kreuzer (sechzig Pfennige
Reichswährung).
Spielkarten, welche nach den bisherigen Vorschriften abgestempelt sind, dürfen noch im
Laufe des Jahres 1874 verkauft und zum Spielen verwendet werden.