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8. 18.
Der in Folge des Gesetzes vom 24 Mai 1861 zu leistende Beitrag für die Kosten der
Immobiliar-Brandversicherungsanstalt wird für jedes Jahr der XII. Finonzperiode auf 134,019 fl
festgestellt.
Zur Bestreitung der Kosten der nach §. 41 des Landtagsabschiedes vom 29. April 1869
angeordneten Controle der Mobiliar-Feuerversicherungen hat die Immobiliar-Feuerversicherungs-
Anstalt an die Staatscasse je nach Bedarf in jedem Jahre der XII. Finanzperiode einen Aversal=
zuschuß bis zu dem Maximalbetrage von 5000 fl. zu leisten.
Die Staatsregierung ist ermächtigt, den Vereinen zur Unterstützung der im Dienste ver-
unglückten oder beschädigten Mitglieder der Feuerwehren und ihrer Relicten für jedes Jahr
der XII. Finanzpertode den Betrag von 10,000 fl. aus Mitteln der Brandversicherungs-
anstalt zuzuweisen.
g. 19.
Die Staatsministerien des Innern und der Finanzen werden ermächtigt, zur nothwendigen
Instandsetzung und Erweiterung der Baderealitäten Kissingen's, sowie zur Herstellung von
Uferschutzbauten und Wasserleitungen daselbst den Betrag von 144,000 fl., dann, eventuell
zur Verlegung und Einrichtung der Kurgärtnerei, falls die Veräußerung der bisherigen vor-
thellhaft erscheint, den Betrag von 48,000 fl. aus dem Erlöse zu entnehmen, welcher durch
den Verkauf mehrerer Objecte der oberen Sallne und des Kurhauses sammt Zugehbr in
Kissingen und eventuell der Kurgärtnerei daselbst erzielt werden wird.
g. 20.
Die sämmtlichen Civil-Staatsministerien werden ermächtigt, für die beiden Jahre 1874
und 1875 auf Grund der festgesetzten Etats
1) an die in pragmatischer Eigenschaft angestellten Staatsdiener Theuerungszulagen nach
folgenden Sätzen verabfolgen zu lassen:
A) an die Appellationsgerichts-Präsidenten, dann die Beamten der Classe I und H,
des Gehaltsregulativs von 1872 und an die kueser Beamten gleicher
Kategorie jährlich . 420 fl.
b) an die Beamten der III. und rv. classe jchrlich 350 fl.
) an die Beamten der V. bis VIII. Classe jährlich . .280si-
d) an die Beamten der IX. und X. Classe jährlich . .210fL