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1) eine Aufforderung an den Vermißten, sich vor einem bestimmt zu bezeichnenden Tage per-
sönlich oder schriftlich auf der Gerichtsschreiberei zu melden, sowie
2) eine Aufforderung an alle Diejenigen, welche über das Leben des Vermißten Nach-
richten empfangen haben oder sonst Aufschlüsse zu ertheilen wissen, hierüber von dem
nach Ziffer 1 bezeichneten Tage auf der Gerichtsschreiberei schriftlich oder zu Protokoll
Mittheilung zu machen.
Der unter Ziffer 1 und 2 erwähnte Tag ist in der Art zu bestimmen, daß zwischen
demselben und der ersten VerbSffentlichung des Ausschreibens mindestens zwei und krn Tage
in Mitte liegen.
Artikel 7.
Die Bekanntmachung ist in der Gemeinde, in welcher der Vermißte seine Heimath hat,
oͤffentlich anzuheften.
Das Gericht kann verfügen, daß die Bekanntmachung auch noch anderwärts öffentlich an-
zuheften oder in höchstens zwei in= oder ausländische öffentliche Blätter einzurücken sei, wenn
hiezu nach den Darlegungen oder der Beschaffenheit der Beweismittel des Antragstellers oder
nach dem Ergebnisse der Beweiserhebungen eine besondere Veranlassung besteht.
Die Auswahl der zu benützenden öffentlichen Blätter steht dem Gerichte zu, für welches
hiebei lediglich Rücksichten auf den mit der Ausschreibung verbundenen Zweck Maß zu geben haben.
Artikel 8.
Die öffentlichen Anschläge sollen bis zu dem darin bezeichneten Anmeldungstage ange-
heftet bleiben.
Auf die Giltigkeit der öffentlichen Bekanntmachung hat es jedoch keinen Einfluß, wenm
dos anzuheftende Schriftstück von dem Orte der Anheftung zu früh entfernt worden ist.
Sind gleichzeitig bei demselben Gerichte mehrere Anträge auf Todeserklärung Vermißter in
Verhandlung begriffen, so kann, soweit nicht die Vorschrift des Art. 7 Abs. 1 entgegensteht,
eine Verbindung der Bekanntmachungen bezüglich der verschiedenen Vermißten erfolgen.
Artikel 9.
Von den zur Erhebung von Beweismitteln anberaumten Tagfahrten ist der Antragsteller
in Kenntniß zu setzen.
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