Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

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festgesetzt. 
über Schnabelwaid, Kirchenlaibach, Redwitz und Wunsiedel nach Oberkotzau und 
von Redwitz über Arzberg nach Franzensbad oder Eger mit Rücksicht auf die noch 
verfügbare Summe aus dem gesetzlichen Credite für die Bahn Nürnberg —Hers- 
bruck —Bayreuth auf den Betrag von 
dann " 
für die Herstellung einer Bahn von Schnabelwaid nach 
Bayreuth und die Erweiterung des Bahnhofes in Beyteuth auf 
den Betrag von . . . 
dann . 
für die Herstellung einer Verbindungsbahn zwischen der 
Staatsbahnstation Hersbruck und der Ostbehnstatien Pommelsbrunn 
auf den Betrag von 
und für die Verlegung des Bahnhofes in ve und seiner 
Einfahrtsstrecken auf den Betrag von . 
zusammen auf den Betrag von 
für die Verlegung des Bahnhofes in Donaundeth auf den Be- 
28/817,700 fl. 
3.000,000 fl 
595,000 fl. 
3°800,000 fl 
36°212,700 fl 
trag von 2·400,000 fl. 
für die Herstelung ei einer Bahn von Gemürden nach Sanenie 
auf den Betrag von 7, 410,000 fl. 
und eines Rangirbahnhofes bei Oberndorf auf den Belrag von 1“140,000 fl. 
zusammen auf den Betrag von 8/550,000 fl. 
für die Fortsetzung der Bahnlinie von Aschaffenburg nach Mil- 
tenberg über Amorbach zur Landesgrenze auf den Betrag von 3°300,000 fl. 
für die Herstellung einer Verbindungsbahn zwischen Kaufering 
und Bobingen über das Lechfeld auf den Betrag von 
zusammen auf den Maximalbetrag von 
(fünfzig zwei Millionen, einmalhundert vierzig sieben Tausend sieben- 
hundert Gulden) 
Artikel 2. 
1/6S5,000 fl. 
52·147,700 fl. 
Der Staatsminister der Finanzen ist ermächtigt, zur Deckung dieses Bedarfes und nach
	        
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