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einer Eisenbahn von einem Punkte der Weiden—Bayreuther-Bahn zu einem Punkte der
Amberg —Nürnberger-Bahn vorgesehenen Betrag eines Ban= und Einrichtungscapitales zu
4°000,000 fl. eingerkumte Gewährleistung eines jährlichen Zinsenertrages von 4½ Prorent
behufs Deckung des durch die Detailprojectirung ermittelten Mehraufwandes von 2°291,000 fl.
auf den Betrag von 6°291,000 fl. auszudehnen.
Artikel 2.
Für den Fall der Herstellung einer Eisenbahn von Landshut nach Landau a. d. Isar
durch die kgl. privflegirte Actiengesellschaft der bayerischen Ostbahnen ist die Staatsregierung
ermächtigt, die Gewährleistung eines jährlichen Zinsenertrages von 4½ Procent für das Bau-
und Einrichtungscapital dieser Bahn bis zum Maximalbetrage von 6•000,000 fl. in der Art
zu übernehmen, daß die Zinsengewährschaft mit dem Tage der Betriebseröffnung auf dieser
Bahrnstrecke beginnt und mit dem 31. December 1904 erlischt.
Artikel 3.
Für den Fall der Herstellung einer Eisenbahn von der Ostbahnstation Gangkofen durch
das Rottthal noch Pocking durch die kgl. privilegirte Actiengesellschaft der bayerischen Ostbahnen
ist die Staatsregierung ermächtigt, die Gewährleistung eines jährlichen Zinsenertrages von
4½ Procent für das Bau= und Einrichtungscapital dieser Bahn bis zum Maximalbetrage von
7°370,000 fl. in der Art zu übernehmen, daß die Zinsengewährschaft mit dem Tage der Be-
triebseröffnung auf dieser Bahnstrecke beginnt und mit dem 31. December 1904 erlischt.
Artikel 4.
Die Bestimmungen der Artikel 3 und 5 des Gesetzes vom 19. März 1856 und des
Artikels 3 des Gesetzes vom 29. October 1861 finden auch auf die in den Artikeln 2 und 3
bezeichneten neuen Bahnen Anwendung.
Gegeben Hohenschwangau, den 27. Juli 1874.
Lubwig.
v. Pfretzschner. Krhr. v. Pranchh. Dr. v. Lutz. Dr. v. Fäustle. Perr. v. Schubert,
Staatsrath.
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs:
der Generalsecretär des Staatsrathes,
Wigard.