Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

36. 441 
Die vorstehende Bestimmung tritt an die Stelle des Artikel 19 Absatz 1 des Gesetzes 
„die Einführung des allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches betreffend.“ 
Gegeben Hohenschwangau, den 27. Juli 1874. 
Ludwig. 
v. Prehschner. Krhr. v. Pranchh. Dr. v. Lutz. Dr. v. Fäustle. Perr. v. Schubert, 
Staatsrath. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs: 
der Generalsecretär des Staatsrathes, 
N. M. Wigard. 
  
Gesetz, den Artikel 28 des Gesetzes vom 26. December 1871 über den Vollzug der Einführung des 
Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich in Bayern betr. 
Ludwig ll. 
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein, 
Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben etoe. etc. 
Wir haben nach Vernehmung Un seres Staatsrathes beschlossen, zum Behufe der 
Verabschiedung des Antrages, welcher durch Gesammtbeschluß der Kammer der Reichsräthe und 
der Kammer der Abgeordneten bezüglich der Abänderung des Artikel 28 des Gesetzes über 
den Vollzug der Einführung des Relchsstrafgesetzbuches in Bayern an Uns gebracht worden 
ist, diesem Antrage Unsere Genehmigung zu ertheilen und verordnen demgemäß mit Gesetzes- 
kraft, was folgt: 
Einziger Artikel. 
Der Artikel 28 des Gesetzes vom 26. December 1871, den Vollzug der Einführung 
des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich in Bayern betreffend, erhält folgenden Zusatz: 
Uebersteigt jedoch die zu erstehende Gefängnißstrafe nicht die Dauer von acht 
Tagen, so kann dieselbe in einem Polizeigerichtsgefängnisse vollzogen werden. 
Gegeben Hohenschwangau, den 27. Juli 1874. 
Ludwig. 
v. Pfretzschner. Frhr. v. Pranchh. Dr. v. Lutz. Dr. v. Fäustle. Perr. v. Schubert, 
Staatsrath. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs: 
der Generalsecretär des Staatsrathes, 
A. M. Wigard.
	        
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