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Bekanntmachung, die Außerkurssetzung der Landesgoldmünzen und der landesgesetzlich den
inländischen Münzen gleichgestellten ausländischen Goldmünzen betreffend.
Staatêministerium des Innern, Abtheilung für Lbandwirthschaft, Gewerbe
und Handel, und Staateministerium der Finanzen.
Gemäß des Artikels 8 Abs 2 des Reichs-Münzgesetzes vom 9. Juli l. Is. wird die
Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 6. I. Mts. Nr. 975, bezeichneten Betreffes, (Reichs-
gesetzblatt S. 375) nachstehend in Abdruck mit dem Beifügen veröffentlicht, daß weitere An-
ordnung darüber, welche Kassen in Bayern sich mit der Annahme und Umwechslung der Landes-
goldmünzen zu beschäftigen haben und von welchem Zeitpunkte ab bei denselben die Einlösungs-
beträge erhoben werden können, nachträglich ergehen wird.
München, den 31. December 1873.
Auf Seiner Königlichen Majestät Allerhöchsten Befehl.
v. Pfeufer. Verr.
Durch den Minister
der Generalsecretär,
Ministerialrath
v. Du Bois.
(Abdruck.)
(Nr. 975.) Bekanntmachung, betreffend die Außerkurssetzung der Landesgoldmünzen und der landes-
gesetzlich den inländischen Münzen gleichgestellten ausländischen Goldmünzen. Vom
6. Dezember 1873.
Auf Grund der Artikel 8, 13 und 16 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 (Reichs-
Gesetzbl. S. 233) hat der Bundesrath die nachstehenden Bestimmungen getroffen:
. 1.
Vom 1. April 1874 an gelten sämmtliche bis zum Inkrafttreten des Gesetzes, berreffend
die Ausprägung von Reichsgoldmünzen, vom 4. Dezember 1871 (Reichs-Gesetzbl. S. 404)
geprägten Goldmünzen der deutschen Bundesstaaten nicht ferner als gesetzliches Zahlungsmittel.
Es ist daher vom 1. April 1874 ab außer den mit der Einlösung beauftragten Kassen
niemand verpflichtet, diese Goldmünzen in Zahlung zu nehmen.