Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

Lu 37. 447 
Artikel 2. 
Zur Deckung des im Artikel 1 bezeichneten Bedarfes sind zu verwenden: 
1) Aus dem ordentlichen Etat des Kriegsministeriums pro 1872 und 1873 28,800 fl. 
2) Der Activrest des Fonds für Uebungelager und größere Truppenübungen 40,500 fl. 
3) Die Mittel, welche aus den für Schießplätze an den Compagniesitzen der 
Landwehr bewilligten Crediten noch übrig sind . . . .9,200si. 
iuSW 
HinsichtlichbesweiietenBedarfeöimGesammtbetragezu10«051,210fl.wirdderkgL 
Staatsminister der Finanzen ermächtigt, denselben dem k. Kriegsminister aus der französischen 
Kriegsentschädigung zur Verfügung zu stellen. 
Gegegeben Hohenschwangau, den 27. Juli 1874. 
Ludwig. 
r. Wirezschner. Frhr. v. Prauchh. Dr. v. Luh. Dr. v. Fäustle. Perr. v. Schubert, 
Staatsrath. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs: 
der Gencralsccretär des Staatsrathes, 
A. M. Wigard. 
  
Bekanntmachung, die Verleibung medicinischer Reisestipendien betr. 
Staateministerium des Innern. 
Seine Majestät der König haben die Ziffer II der Allerhöchsten Verordnung 
dom 7. April 1838, die Verleihung der medicinischen Neisestipendien betr., (Regierungsblatt 
Nr. 18) in nachstehender Weise allergnädigst abzuändern geruht: 
Die Verleihung von medieinischen Reisestipendien kann nur von solchen Individuen nach- 
hesucht werden, welche die ärztliche Approbatlonsprüfung an einer deutschen Universität mit 
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