Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

448 
Erfolg bestanden haben, dabei sich eines tadellosen Leumundes erfreuen und die etwa erforder- 
lichen besonderen Sprachkenntnisse besitzen. 
München, den 2. August 1874. 
v. Schubert, Staaterath. 
Der Generalsecretär: 
n dessen Sta 
Ministerialrath von Dillis. 
  
Bekanntmachung, die Anwendung der deutschen Maß= und Gewichtsordnung bei der 
Veraccordirung der Staatsbauarbeiten betr. 
Staatsministerium des Innern. 
Seine Majestät der König haben zu bestimmen geruht, daß der S. 13 Abs. 
und 2 der unter'm 30. August 1864 allerhöchst genehmigten, im Regierungsblatte Nr. 47 
des Jahres 1864 bekannt gegebenen Instruction über die Veraccordirung der Staatsba- 
arbeiten für die Folge nachstehende Fassung erhalte: 
1) Wo nicht Anderes bestimmt ist, wird bei öffentlichen Bauten das Meter gebraucht; 
2) Als Gewichtseinheit gilt das Kilogramm. 
München, den 2. August 1874. 
v. Schubert, Staatsrath. 
Der Generalsecretär: 
.U An dessen Statt 
Ministerialrath von Dillie.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.