ch- und Perordunngs Sutt
für das
Königreich Vayern.
./ 33.
München, den 10. August 1874.
Inhalt:
VBekanntmachung vom 5. August 1674, die Zubereitung, Aufbewahrung, Feilhaltung und Beförderung von explo-
direnden Stoffen betr. — Königlich belgisches Viee- Consulat i in Altruderg.
Bekanntmachung, die Zubereitung, Aufbewahrung, Feilhaltung und Beförderung von explodirenden
Stoffen betreffend.
Staats-Ministerium des Innern.
Auf Grund des Art. 2 Ziff. 9 des Polizeistrafgesetzbuches für Bayern vom 26. December
1871 und unter Bezugnahme auf F. 367 Ziff. 5 des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich
wird hinsichtlich der Zubereitung, Aufbewahrung, Feilhaltung und Beförderung von explodirenden
Stoffen im Nachgange zur Bekanntmachung vom 6. August 1870, die Verfertigung, den Besitz,
die Aufbewahrung, den Verkauf und den Transport von Schießpulver, Schießbaumwolle und
Feuerwerksgegenständen betr. (Regierungsblatt Nr. 58) verfügt, was folgt:
8. 1.
Als explodirende Stoffe, auf welche die nachfolgenden Bestimmungen Anwendung zu finden
haben, werden erklärt:
a) Nitroglycerin, Dynamit, sowie andere nitroglycerinhaltige Präparate und ähnliche
Nitroverbindungen;
b) explodirende Gemenge mit chlorsauren oder mit pikrinsauren Salzen und
c#k) Kuallquecksilber, Knallsilber und die damit dargestellten Präparate.