Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

ch- und Perordunngs Sutt 
für das 
Königreich Vayern. 
./ 33. 
München, den 10. August 1874. 
Inhalt: 
VBekanntmachung vom 5. August 1674, die Zubereitung, Aufbewahrung, Feilhaltung und Beförderung von explo- 
direnden Stoffen betr. — Königlich belgisches Viee- Consulat i in Altruderg. 
Bekanntmachung, die Zubereitung, Aufbewahrung, Feilhaltung und Beförderung von explodirenden 
Stoffen betreffend. 
Staats-Ministerium des Innern. 
Auf Grund des Art. 2 Ziff. 9 des Polizeistrafgesetzbuches für Bayern vom 26. December 
1871 und unter Bezugnahme auf F. 367 Ziff. 5 des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich 
wird hinsichtlich der Zubereitung, Aufbewahrung, Feilhaltung und Beförderung von explodirenden 
Stoffen im Nachgange zur Bekanntmachung vom 6. August 1870, die Verfertigung, den Besitz, 
die Aufbewahrung, den Verkauf und den Transport von Schießpulver, Schießbaumwolle und 
Feuerwerksgegenständen betr. (Regierungsblatt Nr. 58) verfügt, was folgt: 
8. 1. 
Als explodirende Stoffe, auf welche die nachfolgenden Bestimmungen Anwendung zu finden 
haben, werden erklärt: 
a) Nitroglycerin, Dynamit, sowie andere nitroglycerinhaltige Präparate und ähnliche 
Nitroverbindungen; 
b) explodirende Gemenge mit chlorsauren oder mit pikrinsauren Salzen und 
c#k) Kuallquecksilber, Knallsilber und die damit dargestellten Präparate.
	        
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