Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

M 38. 451 
5) In den Fabrications= und Lagerräumen dürfen Personen unter 18 Jahren nicht 
verwendet werden. 
6) Wer die in &. 1 lit. a genannten Stoffe bereitet oder sonst besitzt, hat dafür zu 
sorgen, daß von seinem Vorrathe Nichts in die Hände unzuverlössiger Personen, namentlich 
von Kindern gelange. 
7) In bewohnten Gebzuden, sowie innerhalb der Ortschaften dürfen Stoffe der bezeich- 
neten Art nicht aufbewahrt werden. 
8) Wer diese Stoffe vorräthig haben will, hat dieselben in ausschließlich hiefür bestimmten 
Lagerräumen oder in anderen districtspollzeilich für geelgnet erklärten Räumen unterzubringen. 
Ueberdieß muß Nitroglycerin in verschlossenen Flaschen unter Wasser gesetzt, Dynamit 
hingegen in vor Erschütterung und Erhitzung gesicherten, mit gut schließenden Deckeln versehenen 
Blechkästen aufbewahrt werden. 
9) Die Logerräume müssen außerhalb der Ortschaften in gehöriger Entfernung von Ge- 
bäuden angelegt und durch eine Umzäunung gegen den Zutritt Unberufener gesichert werden. 
Die Anlegung derselben in unmittelbarer Nähe von Straßen und Elsenbahnen ist zu 
vermeiden. 
Die Entfernung der Lagerräume von Ortschaften ist nach den örtlichen Verhältnissen und 
nach der Menge des regelmäßig zur Verwahrung kommenden Fabrikates zu bemessen. 
Als geringstes Maß dieser Entfernung wird bei einer regelmäßigen Einlagerung von nicht 
über 500 Kilogramm eine Viertelstunde (1000 Meter) von dem rnächsten Häusercomplexe 
eines Ortes und 100 Meter von den nächstgelegenen Baulichkeiten; bei einer Einlagerung 
aber von über 500 Kilogramm das Doppelte dieser Entfernung bestimmt. 
Jeder Lagerraum ist, soferne sich innerhalb 1000 Meter Entfernung ein Wohngebäude 
in Sicht befindet, mit einer Erdumwallung zu umgeben, deren Höhe der Höhe des Lagerraumes 
gleichkommt. 
Inwieweit mit Rücksicht auf die besondere Situation des Lagerraumes eine Ausnahme 
von der letzteren Bestimmung in erleichterndem oder erschwerendem Sinne stattzufinden hat, 
bleibt der Entscheidung der Districtspolizeibehörde gemäß §. 3 gegenwärtiger Bekanntmachung 
anheimgegeben. 
10) Die Aufbewahrung dieser Stoffe darf nicht in gewölbten Räumen und nicht in den 
unteren Geschoßen mehrstöckiger Gebäude geschehen, überdieß sind dieselben Fich. utt Gegen-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.