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5) In den Fabrications= und Lagerräumen dürfen Personen unter 18 Jahren nicht
verwendet werden.
6) Wer die in &. 1 lit. a genannten Stoffe bereitet oder sonst besitzt, hat dafür zu
sorgen, daß von seinem Vorrathe Nichts in die Hände unzuverlössiger Personen, namentlich
von Kindern gelange.
7) In bewohnten Gebzuden, sowie innerhalb der Ortschaften dürfen Stoffe der bezeich-
neten Art nicht aufbewahrt werden.
8) Wer diese Stoffe vorräthig haben will, hat dieselben in ausschließlich hiefür bestimmten
Lagerräumen oder in anderen districtspollzeilich für geelgnet erklärten Räumen unterzubringen.
Ueberdieß muß Nitroglycerin in verschlossenen Flaschen unter Wasser gesetzt, Dynamit
hingegen in vor Erschütterung und Erhitzung gesicherten, mit gut schließenden Deckeln versehenen
Blechkästen aufbewahrt werden.
9) Die Logerräume müssen außerhalb der Ortschaften in gehöriger Entfernung von Ge-
bäuden angelegt und durch eine Umzäunung gegen den Zutritt Unberufener gesichert werden.
Die Anlegung derselben in unmittelbarer Nähe von Straßen und Elsenbahnen ist zu
vermeiden.
Die Entfernung der Lagerräume von Ortschaften ist nach den örtlichen Verhältnissen und
nach der Menge des regelmäßig zur Verwahrung kommenden Fabrikates zu bemessen.
Als geringstes Maß dieser Entfernung wird bei einer regelmäßigen Einlagerung von nicht
über 500 Kilogramm eine Viertelstunde (1000 Meter) von dem rnächsten Häusercomplexe
eines Ortes und 100 Meter von den nächstgelegenen Baulichkeiten; bei einer Einlagerung
aber von über 500 Kilogramm das Doppelte dieser Entfernung bestimmt.
Jeder Lagerraum ist, soferne sich innerhalb 1000 Meter Entfernung ein Wohngebäude
in Sicht befindet, mit einer Erdumwallung zu umgeben, deren Höhe der Höhe des Lagerraumes
gleichkommt.
Inwieweit mit Rücksicht auf die besondere Situation des Lagerraumes eine Ausnahme
von der letzteren Bestimmung in erleichterndem oder erschwerendem Sinne stattzufinden hat,
bleibt der Entscheidung der Districtspolizeibehörde gemäß §. 3 gegenwärtiger Bekanntmachung
anheimgegeben.
10) Die Aufbewahrung dieser Stoffe darf nicht in gewölbten Räumen und nicht in den
unteren Geschoßen mehrstöckiger Gebäude geschehen, überdieß sind dieselben Fich. utt Gegen-