Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

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ständen, welche der Selbstentzündung ausgesetzt sind, und insbesondere niemals mit Feuerwerks- 
gegenständen und anderen explosibeln Stoffen in einem und demselben Locale aufzubewahren. 
Die Bestände der Militärverwaltung, hinsichtlich deren Magazinirung militärischer Seits 
die entsprechendrn Vorschriften erlassen werden, sind hiedurch nicht berührt. 
11) Wer mit den bezeichneten Stoffen Handel treiben will, hat dieß unter Vorlage der 
Bescheinigung der Gemeindebehörde über die geschehene Anmeldung zur Gewerbesteueranlage bei 
der Districtspolizeibehörde anzuzeigen. 
Diese Anzeige haben auch die Verfertiger solcher Stoffe zu machen, wenn sie mit den- 
selben Detailhandel treiben wollen. 
Die bisher zu solchem Handel Berechtigten haben, wenn sie denselben auch künftig be- 
treiben wollen, diese Anzeige binnen einer Frist von dreißig Tagen nach dem Inslebentreten 
gegenwärtiger Vorschriften zu erstatten. 
12) Zur Abgabe oder überhaupt zur Behandlung jener Stoffe dürfen nur erwachsene 
zuverlässige Personen verwendet werden; auch ist es unstatthaft, an unerwachsene oder sonst 
als unzuverlässig bekannte Personen von fraglichen Stoffen abzugeben. 
13) Nitroglycerin als solches darf nicht in den Handel gebracht und versendet werden. 
14) Wer Dynamit bei sich führt, muß dafür sorgen, daß dasselbe vollkommen sicher 
verwahrt ist. 
Uebersteigt die Quantität den Betrag von 1 Kilogramm, so muß dieselbe, sie mag ge- 
tragen oder in anderer Weise transportirt werden, in gut geschlossenen Gefäßen verwahrt sein. 
15) Auf der= Außenseite aller Behältnisse, in welchen Dynamit und dergl. transportirt 
wird, muß der Inhalt mit rother Signatur und außerdem mit dem Beisatze „explodirende 
Stoffe“ deutlich bezeichnet und auch im Frachtscheine ausdrücklich angegeben sein. 
Hiefür ist der Aufgeber und wenn der Uebernehmer den nicht bezeichneten Inhalt ge- 
kannt hat, auch dieser verantwortlich. 
16) Außerdem gelten für den Transport, wenn die Quantität über 5 Kilogramm be- 
trägt, folgende Bestimmungen: 
a) Das Auf-, Um= und Abladen muß bei Tageslicht und unter sorgfältiger Vermeidung 
jeder Handlung geschehen, welche eine Entzündung herbeiführen oder die Verpackung 
beschädigen könnte. 
b) Die Behältnisse müssen unter sich und von anderer Ladung abgesondert und voll- 
kommen fest verpackt werden.
	        
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