Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

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17) Gefrornes Nitroglycerin und Dynamit dürfen nur allmählig und nur bei einer 
b600 C (400 R) nicht ũbersteigenden Temperatur aufgethaut und so lange sie noch in ge—- 
frorenem Zustande sind, nicht zertheilt werden. 
B. Explodirende Gemenge mit chlorsauren oder mit pikrinsauren Salzen. 
Den explodirenden Gemengen mit chlorsauren oder mit pikrinsauren Salzen sind Gemenge, 
welche mit ähnlichen, sauerstoffabgebenden Substanzen bereitet werden, gleich zu achten. 
Hinsichtlich der Zubereitung, Aufbewahrung, Feilhaltung und Beförderung dieser explo- 
direnden Stoffe haben die in Bezug auf Schießpulver erlassenen Vorschriften (Bekanntmachung 
vom 6. August 1870, Ragsbltt. Nr. 58) gleichmäßig Anwendung zu finden. 
Pikrinsaure Salze sind so aufzubewahren, daß eine Erhitzung und Entzündung dieser 
Stoffe verhütet und hiemit die Gefahr einer Explosion beseitigt wird. 
C. Knallquecksilber, Knallsilber und die damit hergestellten Präparate. 
Hinsichtlich der Zubereitung, Aufbewahrung, Fellhaltung und Beförderung von Knall= 
quecksilber, Knallsilber und den damit hergestellten Präparaten z. B. von gefüllten Zündhütchen, 
Knallerbsen und dergl. ist im Allgemeinen dafür Sorge zu tragen, daß Erhitzung, Schlag, 
Stoß, Reibung oder heftige Erschütterung verhütet wird. 
Im Besonderen haben die desfalls in Bezug auf Schießpulver erlassenen Vorschriften 
Anwendung zu finden. 
Welche Quantitäten dieser Stosfe innerhalb der Ortschaften gehalten werden dürsen, 
bleibt der Regelung durch ortspolizeiliche Vorschrift vorbehalten. 
Versendungen von reinem Knallquecksilber und Knallsilber dürfen nicht stattfinden. 
Die zum Handel mit Knallerbsen und anderen mittels Knallquecksilber und Kualliilber 
hergestellten Präparaten berrchtigten Personen haben ihre Vorräthe vor jeder Erschütterung und 
jedem Stoße wohlgeschützt, aber in nicht festgeschlossenen Gefäßen zu bewahren. 
g. 5. 
Hinsichtlich der Beförderung der in §. 1 bezeichneten Stoffe auf Elsenbahnen und mit 
der Post, dann auf dem Rheine und dem Bodensee kommen die hierüber jeweils geltenden 
besonderen Vorschriften in Anwendung.
	        
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