Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

M 38. 455 
Bezüglich des Transportes der Zündmittel der Armeebestände sind die desfalls militä- 
rischer Seits erlassenen Vorschriften maßgebend. 
g. 6. 
Gegenwärtige Bestimmungen, durch welche alle entgegenstehenden Vorschriften aufgehoben 
werden, treten dreißig Tage nach deren Veröffentlichung durch das Gesetz= und Verordnungs- 
blatt für den ganzen Umfang des Königreiches in Wirksamkeit. 
München, den 5. August 1874. 
v. Schubert. 
Der General-Secretär: 
An dessen Statt: 
Ministerialrath von Dillis. 
  
Kniglich belgisches Consulat in von der k. belgischen Regierung zum königlich 
Närnberg. belgischen Consul in Nürnberg ernannte bis- 
— — herige königlich belgische Vice-Consul, Kauf- 
Seine Majestät der König haben mann Sigmund Neumark in Nürnberg, in 
allergnädigst zu genehmigen geruht, daß der dieser dienstlichen Eigenschaft anerkannt werde.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.