Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

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g. 2. 
Dieselben werden hinsichtlich ihres pragmatischen Gehaltes den Seminarpräfecten und zu- 
gleich ersten Seminarlehrern gleichgestellt und in Classe VIII lit. c. Abs. 9 des Gehalts- 
Regulativs für die königlich bayerischen Staatsdiener vom 23. Mai 1872 eingereiht. 
g. 3. 
Gegenwärtige für alle Landestheile giltige Verordnung tritt vom 1. Januar 1874 an 
in Wirksamkeit. 
Gleichzeitig erlöschen alle entgegenslehenden früheren Bestimmungen. 
Hohenschwangau, den 1. August 1874. 
Lud wig. 
Dr. v. ut# 
Auf Königlich Allerhöchsten Befehl: 
der Generalsecretär. 
An dessen Statt: 
der Ministerialrath Dr. v. Völk. 
  
Bekanntmachung, Aenderung der bayerischen Posttransport-Ordnung, hier die Auszahlung der 
amllichen Postvorschüsse betr. 
Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Aeußern. 
Mit Allerhöchster Genehmigung wird die Bestimmung des K. 84 Absatz 15 der Post- 
transportordnung für das Königreich Bayern vom 28. Januar 1872 (Regierungsblatt S. 723) 
außer Wirksamkeit gesetzt. 
München, den 5. August 1874. 
v. Pfretzschner. 
Der General-Secretär: 
Ministertalrath Dr. v. Prestele.