Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

ch- und Verordnungs-Blatt 
Königreich Vayern. 
340. 
München, den 18. August 1874. 
Inhalt: 
Köni is lich Allerhöchste Berordnung vom 15. August 1874, Maßregeln gegen ansteckende Viehkrankheiten betr. 
Ordens--Berleihung. 
  
Königlich Allerhöchste Verordnung, Maßregeln gegen ansteckende Viehkrankheiten betr. 
Cudwig ll. 
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein, 
Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben ete. ete. 
Wir finden Uns bewogen, auf Grund des Artikel 2 Ziffer 1 des Polizeistrafgesetzbuches 
für Bayern vom 26. December 1871 und mit Rücksicht auf §. 328 des Strafgesetzbuches 
für das Deutsche Reich bezüglich der Maßregeln gegen ansteckende Viehkrankheiten im Nach- 
gange zu Unserer Verordnung vom 15. Juni 1867 (Regierungsblatt Nr. 32) zu verordnen, 
was folgt: 
8. 1 
Tritt eine der im F. 1 der vorhin erwähnten Verordnung bezeichneten ansteckenden Vieh- 
krankheiten unter den auf einer Alpenweide befindlichen Thieren auf und sind die deßfalls vor- 
geschriebenen Maßregeln wegen der auf den Alpen bestehenden eigenthümlichen Verhältnisse als 
nicht ausführbar oder als nicht ausreichend zu erachten: so ist die betreffende Kreisregierung, 
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