Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

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Schulordnung für die Studienanstalten 
im Königreiche Bayern. 
Titel I. 
IAllgemeine Einrichtung und Umfang des Unterrichts. 
8. 1. 
Die Studienanstalten haben den Zweck, die männliche Jugend auf der Grundlage höherer 
allgemeiner Bildung zu felbstständigem Studium vorzubereiten und sie zu religis-sittlicher Tüch- 
tigkeit zu erziehen. 
G. 2. 
Der Erreichung dieses Zweckes dienen außer den Mitteln religiss-sittlicher Erzlehung 
hauptsächlich das Studium der Sprachen und der Aiteratur des classischen Alterthums, sowie 
die Pflege der deutschen Muttersprache. 
g. 3. 
Eine vollständige Studienanstalt (humanistisches Gymnasium) umfaßt neun Jahrescurse 
(Classen). 
Die fünf unteren Jahrescurse bilden die Lateinschule, die vier oberen Jahrescurse das 
Gymnasium. Lateinschulen können auch für sich und ohne unmittelbare Verbindung mit Gynna- 
sialelassen bestehen (Isolirte Lateinschulen). 
S. 4. 
Die Anzahl der Schüler soll in den Classen der Lateinschule 50, in den Classen des 
Gymnasiums 40 nicht übersteigen. 
Haben sich für eine Classe mehr Schüler gemeldet, so wird je nach Bedürfniß entweder 
die Classe in Parallelcurse getheilt oder dem Claßlehrer ein Aushilfslehrer beigegeben.
	        
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