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deutschen Sprache und hinreichende Fertigkeit in der Kalligraphie erworben haben, kann die
Theilnahme am stenographischen Unterrichte gestattet werden.
Der Unterricht in der Stenographie ist ausschließlich nach dem Systeme von Gabelsberger
zu ertheilen und hat außer der Schreibmechanik und Schreibsluchtigkelt namentlich auch die
Gesethe des Sprachbaues, auf welche Gabelsbergers System begründet ist, zu berücksichtigen.
Die Anwendung der Stenogrophie bei der Anfertigung schriftlicher Arbelten aus einem
anderen Lehrfache ist, insoweit dieselben der Controle des Lehrers unterliegen, den Schülern
untersagt. «
s«19-.
Gesang und Musik.
Unterricht im Gesange und in der Musik wird an den Studienanstalten nach Maßgabe
der Mittel und Gelegenheiten ertheilt. Die Rectoren werden es sich angelegen sein lassen, durch
Aufmunterung und Belehrung auf eine möglichst zahlreiche Betheiligung von solchen Schülern,
welche die entsprechenden Anlagen hiefür besitzen, hinzuwirken. «
Der Musikunterricht hat sich vorzugsweise mit den Streichinstrumenten , namentlich mit
dem Violinspiele zu befassen.
520.
Zeichnen.
Die Theilnahme am Unterrichte im Zeichnen ist facultativ, muß aber den. Schllerm um
so dringender empfohlen werden, als diese Kunstübung nicht blos im Allgemeinen die Erweckung
und Bildung des Formensinnes und Geschmackes fördert, sondern für diejenigen, welche sich
etwa später einem technischen Berufsstudium zuwenden wollen, eine fast unerläßliche Vorbe-
dingung ist.
Der Jeichnenunterricht wird mit Nüqksiht auf Alter und Geschicclichkeit der Scher in
Abtheilungen und in wöchentlich 2 Stunden ertheilt und schreitet in methodisch= stufenmäßiger
Reihenfolge von dem Zeichnen nach flachen Vorlagen, Wandtafeln, geometrischen Körpern, Or-
namenten u. s. w. mit Erläuterungen über Perspective bis zum Zeichnen nach dem Runden
(Abgüsse, Büsten, Gypsmodelle) vor, wobei vornehmlich die Antike zu berücksichtigen ist.
g. 21.
Hebräische Sprache.
Denjenigen Schülern, welche sich künftig dem Studium der Theologie zu widmen gedenken,
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