Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

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oder eine besondere Befählgung zu linguistischen Studien haben, soll, soweit thunlich, Gelegen- 
heit zur Erlernung des Hebräischen geboten werden. 
Für den Unterricht in dieser Sprache ist in dem unteren Curs eine einfache Grammatik 
und eine Chrestomathie historischer Stücke zu benützen; in dem oberen soll bis zur Lesung der 
Psalmen und ausgewählter Abschnitte aus den Propheten sortgeschritten werden. 
g. 22. 
Englische und italienische Sprache. 
In der englischen und italienischen Sprache wird an den Studienanstalten, soweit es die 
Mittel und Verhältnisse erlauben, Unterricht ertheilt. 
Es gelten hiefür im Allgemeinen dieselben Grundsätze, wie für den Unterricht in der 
franzesischen Sprache. 
g. 23. 
Lehrbücher. 
Die Wahl der erforderlichen Lehrbücher ist dem Lehrerrathe aus der Zahl der von dem 
k. Staatsministerium des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten gebilligten Lehrbücher 
gestattet. 
Würscht der Lehrerrath die Einführung eines in das Verzeichniß der gebilligten Lehrbücher 
nicht ausgenommenen Buches, so ist dazu die besondere Genehmigung des genannten k. Staats- 
miristeriums einzuholen. 
Ein Wechsel der einmal eingeführten Lehrbücher wird von den Rectoren und dem Lehrer- 
rathe nur nach reiflicher Ueberlegung und sorgfältiger Prüfung aller hierauf bezüglichen Mo- 
mente vorgenommen werden. 
Wenn neuere Ausgaben von Lehrbüchern so wesentliche Veränderungen erfahren, daß deren 
gleichzeitiger Gebrauch neben der älteren Auflage in Frage gestellt wird, so darf die letztere, so 
langedie Mehrzahl der Schüler sich in deren Besitze befindet, beim Unterrichte nicht ausgeschlossen werden. 
Das Lehrbuch in irgend einem Fache durch Dictate zu ersetzen, ist nicht gestattet. 
Titel III. 
Eintritt der Schüler. GOrduung des Iludienjahres. Ferien und Feiertage. 
. 24. 
Jeder Schüler, welcher die Aufnahme in eine Studienanstalt nachsucht, hat sich am Un-
	        
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