Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

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fange des Schuljahres an dem hlefür öffentlich bekannt gemachten Termine bei dem Vorstande 
der Anstalt anzumelden und dabei seinen Geburts= und Impfschein, sowie seine früheren Schul- 
oder Studienzeugnisse vorzulegen. 
Während des Schuljahres findet in der Regel keine Aufnahme statt. Dieselbe ist nur in 
dem Falle gestattet, wenn sie durch eine Domicllveränderung der Aeltern veranlaßt oder durch 
andere wichtige Ursachen begründet ist. 
Wer in die 1. Classe der Lateinschule eintreten will, muß das neunte Lebensjahr vollendet, 
darf aber das zwölfte nicht überschritten haben. Von der letzteren Bestimmung kann nur die 
k. Kreisregierung Dispensation ertheilen. 
Die Aufnahme von Knaben, welche das neunte Lebensjahr nicht vollendet haben, ist 
nur bei besonders früher körperlicher und geistiger Entwicklung zuläßig und erfordert eine 
Altersdispense, welche unter letzterer Voraussetzung von dem Lehrerrathe ertheilt werden kann. 
Die Aufnahme in die unterste Lateinclasse ist durch eine Prüfung bedingt, in welcher sich 
der Schüler über ein genügendes Maß von Kenntnissen in der Religion, im Deutschen und in 
der Arlthmetik auszuweisen hat. 
Wenn diese Prüfung bei einem Knaben ein schwankendes Ergebniß liefert, so kann 
derselbe auf eine sechswöchentliche Probe zugelassen werden. Nach Ablauf dieser Probezeit hat 
der Lehrerrath endgiltig über dessen Aufnahme oder Zurückweisung zu entscheiden. 
Die Aufnahme in eine höhere Classe findet unter analoger Anwendung der im Vorher- 
gehenden gegebenen Bestimmungen statt. (Vergleiche übrigens K. 39.) 
Für die Aufnahme in die I. Gymnasialclasse bildet das vollendete 18. Lebensjahr die 
äußerste Grenze und zwar sollen Schüler dieser Altersstufe nur dann definitiv aufgenommen 
werden, wenn sie während einer 6 wöchentlichen Probezeit entschiedene Begabung, vorzüglichen 
Fleiß und löbliches Betragen an den Tag lezen. 
5. 25. 
Der regelmäßige Unterricht beginnt in jedem Schuljahre am 1. October. 
In den Tagen vom 25.—30. September sind die nöthigen Prüfungen und vorbereltenden 
Geschäfte zu erledigen. 
Das erste Semester schließt am Freitag vor dem Palmsonntage nach. Beendigung des vor- 
mittägigen Schulunterrichts. 
Das zweite Semester beginnt mit dem Montage nach der Osterwoche und schließt am 8. August. 
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