Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

486 
Im Laufe des ersten Semesters wird während der Weihnachtszeit der Unterricht vom 
23. December an, nach Beendigung des vormittägigen Schulunterrichts, bis zum 2. Januar 
einschließlich ausgesetzt. 
Der Fastnachtsdienstag ist gleichfalls vom Unterrichte frel zu geben. 
Für die Abhaltung eines Maifestes mit musikalischen und declamatorischen Vortrögen und 
zum Behuf eines gemeinschaftlichen Classenspazlerganges unter Begleitung des Lehrers kann je 
ein Tag freigegeben werden. 
Außer den durch diese Bestimmungen bezeichneten Fällen soll die Schule nur an den 
Sonn= und Feiertagen geschlossen sein. 
ldi 
An allen Sonn= und Feiertagen sind die Schiler gehalten, dem Gottesdienste ihrer Con- 
fession beizuwohnen; da wo ein besonderer Studiengottesdienst eingerichtet ist, haben hiebei die 
Lehrer der Anstalt abwechselnd die Aussicht über die Schüler zu übernehmen. 
8. 27. 
Haus- und Schulaufgaben; Vorrücken der Schüler. 
Zur Einübung des Lehrstoffs und zur Anregung der elgenen Wätlgkeit der Schüler ist, 
abgesehen von den kleineren Uebungen, welche sämmtlich von dem Lehrer zu controliren sind, 
als Hausaufgabe wenigstens eine Arbeit in der Woche aus einem sprachlichen Unterrichts- 
gegenstande zu geben und vom Lehrer zu corrigiren. An kleineren Anstalten und bei geringerer 
Schülerzahl sind verhältnißmäßig mehr Correcturen vorzunehmen. Hausaufgaben aus den 
Ubrigen obligatorischen Lehrsächern sind hiedurch nicht ausgeschlossen, sollen sich vielmehr, in so 
weit als keine Ueberbürdung der Schüler zu befürchten ist, den vorgenannten anreihen. Jede 
Hausaufgabe ist nach der Correctur mit den Schülern durchzugehen, ehe ihnen eine neue aus 
demselben Lehrgegenstande auferlegt wird. 
Außer den Hausaufgaben werden den Schülern angemessene Arbeiten als Schulaufgaben 
(Clausurarbelten ohne Benützung von Hilfsmitteln) gegeben. Wie viele derartige Schulauf- 
gaben im Laufe eines Schuljahres und aus welchen Gegenständen gegeben werden sollen, wird 
an den einzelnen Studienanstalten durch Beschluß des Lehrerrathes geregelt. Dieser Beschluß 
muß jedoch dem k. Staatsmintsterium des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten zur 
Genehmigung vorgelegt werden und bleibt alsdann solange in Kraft, als keine Abärderung
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.