Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

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g. 32. 
Schriftliche Prüfung. 
Die schuiftliche Prüfung beginnt am 15. Juli oder wenn auf diesen Tag ein Samstag 
oder Sonntag fällt, am 17. oder 16. Juli und dauert 3 Tage. 
Dieselbe umfaßt: 
am ersten Prüfungstage: 
a) eine Uebersetzung aus dem Deutschen in das Lateinische Vormittags von 7 bis 11 Uhr; 
b) eine Uebersetzung aus dem Deutschen in das Französische Nachmittags von 3 bis 5 Uhr; 
am zweiten Prüfungstage: 
eine deutsche Ausarbeltung Vormittags von 7 bis 11 Uhr; 
am dritten Prüfungstage: 
a) eine Uebersetzung aus dem Deutschen in das Griechische Vormittags von 8 bis 11 Uhr; 
b) Aufgaben aus der Mathematik und Physik Nachmittags von 3 bis 6 Uhr. 
Das k. Staatsministerium des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten bestimmt 
die Probearbeiten. Diese werden dem Vorstende der Prüfungscommission verschlossen zuge- 
sendet, welcher die Eröffnung unmittelbar vor der Bekanntgabe und in Gegenwart der Exa- 
minanden vorzunehmen hat. 
Da jedoch in Betreff des deutschen Aufsatzes die Auswahl unter mehreren Aufgaben den 
Studienanstalten freigestellt wird, so hat am treffenden Prüfungstage die Commission kurz vor 
dem Anfang,, der Prüfung zusammenzutreten und sich über die Wahl des zu stellenden Themas 
schlüssig zu machen. 
g. 33. 
Die Bearbeitung hat unter Aufsicht zweier Lehrer, von denen jedenfalls Einer der 
Prüfungscommission angehören muß, stattzufinden und diese sind verpflichtet, darüber zu wachen, 
daß kein Unterschleif getrieben und daß die zur Beantwortung gestattete Zeit von keinem Exa- 
minanden überschritten werde. 
Bel der mathematischen Arbeit ist der Gebrauch von Logarithmentafeln gestattet; doch ist 
sorgfältig darauf zu sehen, daß sich in denselben nicht mathematische Formeln oder sonstige 
Behelfe eingeschrieben vorfinden. 
Zu keiner der Übrigen Arbeiten darf irgend ein Hilfsmittel gebraucht werden.