Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

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Prüfung als zweifelhaft erscheint, sind bei der mündlichen Prüfung eingehender und längert 
Zeit als die übrigen zu prüfen. Dagegen ist auf die mündliche Prüfung besserer Schüler 
kürzere Zeit zu verwenden. 
Die mündliche Prüfung ist, soweit sie nicht Fachlehrer vorzunehmen haben, von denjenigen 
Lehrern abzuhalten, welche in der Oberclasse Unterricht ertheilen. Dem Vorstande und zen 
übrigen Mitgliedern der Commission steht es jedoch jederzeit frei, einzelne Fragen an den Erami- 
nanden zu richten. 
g. 36. 
Auf Grund der Ergebnisse der schriftlichen und mündlichen Prüfung wird von der Com- 
mission das Urtheil über die Reife der Abiturienten zum Uebertritte an eine Hochschule geschöpft. 
Dasselbe wird bloß durch die Prädicate der „Befähigung“ oder „Nichtbefähigung“ aus- 
gedrückt; das Prüfungszeugniß hat aber außerdem über das Betragen und den Fleiß des Abi- 
turienten, über den Grad seiner in den einzelnen wissenschaftlichen Fächern erworbenen Kenntnisse, sowie 
über dessen gesammten Bildungsstand ein in Worten auszudrückendes Urtheil zu enthalten. 
Dabei ist zunächst von den Ergebnissen der Absolutorialprüfung auszugehen, sind aber auch 
die während der Studienzeit an den Examinanden gemachten Beobachtungen zu berücksichtigen. 
Das Prüfungszeugniß, welches nach dem in Beilage III beigefügten Muster auszufertigen ist, 
wird von dem Ministerialcommissär und dem Rector oder gegebenen Falls (K. 31) von den- 
Rector allein unterzeichnet und den für befähigt Erkannten am Schlusse des Studienjahres zugestellt. 
Einem Examinanden, welcher im Deutschen und noch einem anderen Lehrfache die Note 
„Ungenügend“ erhalten oder auch nur in einem Gegenstande völlige Unnmissenheit an den 
Tag gelegt hat, ist das Zeugniß der Reife zu verweigern. 
Dem Vorstande der Prüfungscommission steht, wie jedem Mitgliede derselben ein Votum 
zu. Bei Stimmengleichheit gibt sein Votum den Stichentscheid. Bezüglich der Endabstimmung 
ist dem Ministerialcommissär, wenn er glanbt, daß der gefaßte Majoritätsbeschluß auf irrigen 
Voraussetzungen beruht, ein suspensives Veto eingeräumt. In diesem Falle sind die Acten 
dem k. Staatsministerium des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten zur endgiltigen 
Bescheidung vorzulegen. 
§. 37. 
Eraminanden, welche für unbefähigt erklärt worden sind, können nur einmal noch nach 
Ablauf eines Jahres zu einer wiederholten Absolutorialprüfung zugelassen werden, wobei sie 
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